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BGBl. III Nr. 16/2026

kundgemacht 29.01.2026 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Mongolei über die Visumfreiheit für die Inhaber von biometrischen Diplomatenpässen
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Mongolei über die Visumfreiheit für die Inhaber von biometrischen Diplomatenpässen
Kundmachung BGBl. III Nr. 16/2026× zu Abkommen über die Visumfreiheit für Inhaber von Diplomatenpässen (Mongolei)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über die Visumfreiheit für Inhaber von Diplomatenpässen (Mongolei) neu § 0↗RIS↗
Art. 8neu
in Kraft ab 01.01.2026 · idF BGBl. III Nr. 16/2026 Art. 8↗RIS↗

Artikel 8

Streitbeilegung

Jede Differenz oder Streitigkeit über die Auslegung oder Durchführung dieses Abkommens oder seiner Bestimmungen wird einvernehmlich durch direkte Konsultationen oder Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien beigelegt.