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BGBl. III Nr. 17/2026

kundgemacht 29.01.2026 RIS↗
Mehrseitige Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch von GloBE-Informationen
Mehrseitige Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch von GloBE-Informationen
Kundmachung BGBl. III Nr. 17/2026× zu Mehrseitige Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch von GloBE-Informationen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Mehrseitige Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch von GloBE-Informationen neu § 0↗RIS↗
§ 5neu
in Kraft ab 08.01.2026 · idF BGBl. III Nr. 17/2026 § 5↗RIS↗

Paragraph 5

Vertraulichkeit und Datenschutzvorkehrungen

  1. Absatz eins,Alle ausgetauschten Informationen unterliegen den im Übereinkommen vorgesehenen Vertraulichkeitsvorschriften und sonstigen Schutzvorkehrungen einschließlich der Bestimmungen, welche die Verwendung der ausgetauschten Informationen einschränken.
  2. Absatz 2,Eine zuständige Behörde wird das Sekretariat des Koordinierungsgremiums unverzüglich über alle Verstöße gegen die Vertraulichkeitsvorschriften und jedes Versagen der Schutzvorkehrungen sowie alle daraufhin verhängten Sanktionen und ergriffenen Gegenmaßnahmen unterrichten. Das Sekretariat des Koordinierungsgremiums wird alle anderen zuständigen Behörden unterrichten, für die diese Vereinbarung eine wirksame Vereinbarung mit der erstgenannten zuständigen Behörde darstellt.