RGBl. Nr. 75/1871
Gesetz, betreffend die Einführung einer neuen Notariatsordnung
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 92neu
Paragraph 92, Von Notariatsacten werden Ausfertigungen und beglaubigte oder einfache Abschriften ertheilt. Daß die Urkunde eine Ausfertigung oder blos eine Abschrift sei, muß durch die Aufschrift an der Spitze derselben ersichtlich gemacht sein.