durch Ablauf der im Genossenschaftsvertrage bestimmten Zeit;
RGBl. Nr. 70/1873
Gesetz, über Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 36neu
Dritter Abschnitt.
Von der Auflösung der Genossenschaft.
Paragraph 36,
Die Genossenschaft wird aufgelöst:
- Ziffer eins
- Ziffer 2durch einen Beschluß der Genossenschaft;
- Ziffer 3durch Eröffnung des Concurses;
- Ziffer 4durch eine Verfügung der Verwaltungsbehörde (Paragraph 37,).