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RGBl. Nr. 70/1873

kundgemacht 17.05.1873 RIS↗
Gesetz, über Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften
Kundmachung RGBl. Nr. 70/1873× zu GenG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Genossenschaftsgesetz (GenG) neu § 0↗RIS↗
§ 56neu
in Kraft 01.07.1873 – 31.12.2024 · idF RGBl. Nr. 70/1873 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 133/2024 § 56↗RIS↗

Paragraph 56,

Die Privatgläubiger eines Genossenschafters sind nicht befugt, die zum Genossenschaftsvermögen gehörigen Sachen, Forderungen oder Rechte, oder einen Antheil an denselben zum Behufe ihrer Befriedigung oder Sicherstellung in Anspruch zu nehmen. Gegenstand der Execution oder des Verbotes kann für sie nur Dasjenige sein, was der Genossenschafter selbst an Zinsen und an Gewinnantheilen zu fordern berechtigt ist, und was ihm im Falle der Auflösung der Genossenschaft oder des Ausscheidens aus derselben bei der Auseinandersetzung zukommt.