RGBl. Nr. 70/1873
Gesetz, über Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 58neu
Paragraph 58,
Eine Compensation zwischen Forderungen der Genossenschaft und Privatforderungen des Genossenschaftsschuldners gegen einen Genossenschafter findet während der Dauer der Genossenschaft weder ganz noch theilweise statt. Nach Auflösung der Genossenschaft ist sie zulässig, wenn und soweit die Genossenschaftsforderung dem Genossenschafter bei der Auseinandersetzung überwiesen ist.