RGBl. Nr. 70/1873
Gesetz, über Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 76neu
römisch drei. Hauptstück.
Besondere Bestimmungen für Genossenschaften mit beschränkter Haftung.
Paragraph 76,
Jedes Mitglied einer mit beschränkter Haftung errichteten Genossenschaft haftet im Falle des Concurses oder der Liquidation für deren Verbindlichkeiten, in soferne der Gesellschaftsvertrag nicht einen höheren Haftungsbetrag festsetzt, nicht nur mit seinen Geschäftsantheilen, sondern auch noch mit einem weiteren Betrage in der Höhe derselben.