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RGBl. Nr. 68/1874

kundgemacht 27.05.1874 RIS↗
Gesetz, betreffend die gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften
Kundmachung RGBl. Nr. 68/1874× zu Gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften neu § 0↗RIS↗
§ 10neu
in Kraft ab 27.05.1874 · idF RGBl. Nr. 68/1874 § 10↗RIS↗

Paragraph 10,

Als Seelsorger kann in der Cultusgemeinde nur ein österreichischer Staatsbürger angestellt werden, dessen Verhalten in sittlicher und staatsbürgerlicher Hinsicht vorwurfsfrei ist und dessen allgemeine Bildung mindestens durch Vollendung des Gymnasialstudiums erprobt ist.