RGBl. Nr. 68/1874
Gesetz, betreffend die gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 17neu
Paragraph 17,
Mit der Vollziehung dieses Gesetzes sind der Minister für Cultus und Unterricht und der Minister des Innern beauftragt.
Budapest, am 20. Mai 1874.