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RGBl. Nr. 68/1874

kundgemacht 27.05.1874 RIS↗
Gesetz, betreffend die gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften
Kundmachung RGBl. Nr. 68/1874× zu Gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften neu § 0↗RIS↗
§ 7neu
in Kraft ab 27.05.1874 · idF RGBl. Nr. 68/1874 § 7↗RIS↗

Paragraph 7,

Soll eine Cultusgemeinde von Personen gebildet werden, welche der betreffenden Religionsgesellschaft bisher nicht angehört haben, so haben dieselben nach erlangter Genehmigung (Paragraphen 4, 5,) die Erklärung ihres Beitrittes zu der Gemeinde vor der politischen Behörde abzugeben, welche hievon dem Vorsteher oder Seelsorger der verlassenen Kirche oder Religionsgesellschaft Anzeige macht.

Diese Erklärung hat alle rechtlichen Wirkungen der im Artikel 6 des Gesetzes vom 25. Mai 1868 (R. G. Bl. Nr. 49) normirten Austrittserklärung.