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RGBl. Nr. 68/1874

kundgemacht 27.05.1874 RIS↗
Gesetz, betreffend die gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften
Kundmachung RGBl. Nr. 68/1874× zu Gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften neu § 0↗RIS↗
§ 8neu
in Kraft ab 27.05.1874 · idF RGBl. Nr. 68/1874 § 8↗RIS↗

Paragraph 8,

Mitglieder einer ordnungsmäßig constituirten Cultusgemeinde sind alle im Gebiete derselben wohnhaften Angehörigen der betreffenden Religionsgesellschaft.

Angehörige einer Religionsgesellschaft, welche nicht in dem Gebiete einer Cultusgemeinde wohnen, werden als Mitglieder der nächstgelegenen Gemeinde ihres Bekenntnisses angesehen.

Der Gemeindevorstand (Paragraph 9,) hat für die Evidenzhaltung der Gemeindemitglieder zu sorgen.