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RGBl. Nr. 68/1874

kundgemacht 27.05.1874 RIS↗
Gesetz, betreffend die gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften
Kundmachung RGBl. Nr. 68/1874× zu Gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften neu § 0↗RIS↗
§ 9neu
in Kraft ab 27.05.1874 · idF RGBl. Nr. 68/1874 § 9↗RIS↗

Paragraph 9,

In den Vorstand einer Cultusgemeinde können nur solche Mitglieder derselben berufen werden, welche österreichische Staatsbürger sind und im Vollgenusse der bürgerlichen Rechte stehen.

Die Bestellung des Vorstandes ist der Landesbehörde anzuzeigen.

Die Bestellung eines Vorstandes, dessen Wirksamkeit sich auf mehr als Eine Cultusgemeinde erstrecken soll, bedarf der Bestätigung durch den Cultusminister.