RGBl. Nr. 50/1879
Gesetz, betreffend die Theilung von Gebäuden nach materiellen Antheilen
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3neu
Paragraph 3,
Wenn eine Vereinigung der im Paragraph 2, bezeichneten Theile zu Stande kommt, so kann eine Trennung oder abgesonderte Belastung derselben nicht mehr vorgenommen werden.
Der Executionsführung können, selbst wenn es sich um ein vor der Vereinigung erworbenes Recht handelt, nur die vereinigten Antheile unterzogen werden.
Es sind jedoch, soweit es zum Zwecke der Vertheilung des Kaufpreises erforderlich ist, die einzelnen Antheile abgesondert zu schätzen.