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RGBl. Nr. 111/1895

kundgemacht 09.08.1895 RIS↗
Gesetz, über die Ausübung der Gerichtsbarkeit und die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte in bürgerlichen Rechtssachen (Jurisdictionsnorm)
Kundmachung RGBl. Nr. 111/1895× zu JN×

Änderungen durch diese Kundmachung

Jurisdiktionsnorm (JN) neu § 0↗RIS↗
§ 34neu
in Kraft ab 01.01.1898 · idF RGBl. Nr. 111/1895 § 34↗RIS↗

Übertragung einzelner Geschäfte an den Vorsitzenden oder an einen beauftragten Richter

Paragraph 34,

  1. Absatz eins,Die Vornahme gerichtlicher Handlungen durch den Präsidenten des Gerichtshofes oder durch den Vorsitzenden des Senates, welchem eine Rechtssache zur Verhandlung oder Entscheidung zugewiesen ist, oder die Übertragung gerichtlicher Handlungen an ein einzelnes Mitglied dieses Senates oder des zuständigen Gerichtshofes (beauftragter Richter) ist nur in den gesetzlich bestimmten und in den durch die Vorschriften über die innere Einrichtung und Geschäftsordnung der Gerichte bezeichneten Fällen zulässig.
  2. Absatz 2,Die Übertragung gerichtlicher Handlungen an ein Mitglied des Senates oder des zuständigen Gerichtshofes steht, wenn nicht durch die hierauf bezüglichen Vorschriften etwas anderes angeordnet oder insbesondere der Vorsitzende hiezu ermächtigt ist, nur dem zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache berufenen Senate zu.