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RGBl. Nr. 111/1895

kundgemacht 09.08.1895 RIS↗
Gesetz, über die Ausübung der Gerichtsbarkeit und die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte in bürgerlichen Rechtssachen (Jurisdictionsnorm)
Kundmachung RGBl. Nr. 111/1895× zu JN×

Änderungen durch diese Kundmachung

Jurisdiktionsnorm (JN) neu § 0↗RIS↗
§ 35neu
in Kraft ab 01.01.1898 · idF RGBl. Nr. 111/1895 § 35↗RIS↗

Paragraph 35,

  1. Absatz eins,Richterliche Amtshandlungen, welche außerhalb einer mündlichen Verhandlung oder außerhalb einer Sitzung vorzunehmen sind, ohne dass die Bedingungen für ein deshalb an ein anderes Gericht zu stellendes Ersuchen vorhanden wären, sind im Verfahren vor Gerichtshöfen einem beauftragten Richter zu übertragen.
  2. Absatz 2,Beschlüsse eines beauftragten Richters können, sofern im Gesetze nichts anderes bestimmt ist, von dem Gerichte, welches den Auftrag ertheilt hat, auf Antrag oder von amtswegen abgeändert werden. Vor der Entscheidung sind die zur Aufklärung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen zu pflegen.