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RGBl. Nr. 111/1895

kundgemacht 09.08.1895 RIS↗
Gesetz, über die Ausübung der Gerichtsbarkeit und die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte in bürgerlichen Rechtssachen (Jurisdictionsnorm)
Kundmachung RGBl. Nr. 111/1895× zu JN×

Änderungen durch diese Kundmachung

Jurisdiktionsnorm (JN) neu § 0↗RIS↗
§ 78neu
in Kraft ab 01.01.1898 · idF RGBl. Nr. 111/1895 § 78↗RIS↗

Fideicommiss- und Lehenangelegenheiten.

Paragraph 78,

  1. Absatz eins,Die den Gerichtshöfen erster Instanz zugewiesenen Klagen in Fideicommissangelegenheiten gehören vor den Gerichtshof, von welchem die Gerichtsbarkeit in den nicht streitigen Angelegenheiten des Fideicommisses in erster Instanz ausgeübt wird.
  2. Absatz 2,Klagen in Lehenangelegenheiten, für welche nicht der im Paragraph 77, bezeichnete Gerichtsstand eintritt, sind, wenn das Lehen ein landesfürstliches ist und der Lehensherr an dem Streite theilnimmt, bei dem Gerichtshofe erster Instanz, in dessen Sprengel die Lehenstube ihren Sitz hat, außer diesem Falle aber bei demjenigen Gerichtshofe erster Instanz anzubringen, in dessen Sprengel das Lehen gelegen ist.