wenn der Inhalt Angelegenheiten des Familienlebens betrifft;
RGBl. Nr. 113/1895
Gesetz über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Civilprocessordnung)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 305neu
Paragraph 305,
Die Vorlage anderer Urkunden kann verweigert werden:
- Ziffer eins
- Ziffer 2wenn der Gegner durch die Vorlage der Urkunde eine Ehrenpflicht verletzen würde;
- Ziffer 3wenn das Bekanntwerden der Urkunde der Partei oder dritten Personen zur Schande gereichen oder die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung zuziehen würde;
- Ziffer 4wenn die Partei durch die Vorlage der Urkunde eine staatlich anerkannte Pflicht zur Verschwiegenheit, von der sie nicht giltig entbunden wurde, oder ein Kunst- oder Geschäftsgeheimnis verletzen würde;
- Ziffer 5wenn andere gleich wichtige Gründe vorhanden sind, welche die Verweigerung der Vorlage rechtfertigen.