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RGBl. Nr. 113/1895

kundgemacht 09.08.1895 RIS↗
Gesetz über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Civilprocessordnung)
Kundmachung RGBl. Nr. 113/1895× zu ZPO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zivilprozessordnung (ZPO) neu § 0↗RIS↗
§ 305neu
in Kraft ab 01.01.1898 · idF RGBl. Nr. 113/1895 § 305↗RIS↗

Paragraph 305,

Die Vorlage anderer Urkunden kann verweigert werden:

  1. Ziffer eins
    wenn der Inhalt Angelegenheiten des Familienlebens betrifft;
  2. Ziffer 2
    wenn der Gegner durch die Vorlage der Urkunde eine Ehrenpflicht verletzen würde;
  3. Ziffer 3
    wenn das Bekanntwerden der Urkunde der Partei oder dritten Personen zur Schande gereichen oder die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung zuziehen würde;
  4. Ziffer 4
    wenn die Partei durch die Vorlage der Urkunde eine staatlich anerkannte Pflicht zur Verschwiegenheit, von der sie nicht giltig entbunden wurde, oder ein Kunst- oder Geschäftsgeheimnis verletzen würde;
  5. Ziffer 5
    wenn andere gleich wichtige Gründe vorhanden sind, welche die Verweigerung der Vorlage rechtfertigen.