die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung;
RGBl. Nr. 113/1895
Gesetz über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Civilprocessordnung)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 536neu
Paragraph 536,
Die Klage muss insbesondere enthalten:
- Ziffer eins
- Ziffer 2die Bezeichnung des gesetzlichen Anfechtungsgrundes (Nichtigkeits-, Wiederaufnahmsgrund);
- Ziffer 3die Angabe der Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist für die Klage ergibt, und die Bezeichnung der hiefür vorhandenen Beweismittel;
- Ziffer 4die Angabe der für die Beurtheilung der Zuständigkeit wesentlichen Umstände;
- Ziffer 5die Erklärung, inwieweit die Beseitigung der angefochtenen Entscheidung, und welche andere Entscheidung in der Hauptsache beantragt wird.