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RGBl. Nr. 113/1895

kundgemacht 09.08.1895 RIS↗
Gesetz über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Civilprocessordnung)
Kundmachung RGBl. Nr. 113/1895× zu ZPO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zivilprozessordnung (ZPO) neu § 0↗RIS↗
§ 536neu
in Kraft ab 01.01.1898 · idF RGBl. Nr. 113/1895 § 536↗RIS↗

Paragraph 536,

Die Klage muss insbesondere enthalten:

  1. Ziffer eins
    die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung;
  2. Ziffer 2
    die Bezeichnung des gesetzlichen Anfechtungsgrundes (Nichtigkeits-, Wiederaufnahmsgrund);
  3. Ziffer 3
    die Angabe der Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist für die Klage ergibt, und die Bezeichnung der hiefür vorhandenen Beweismittel;
  4. Ziffer 4
    die Angabe der für die Beurtheilung der Zuständigkeit wesentlichen Umstände;
  5. Ziffer 5
    die Erklärung, inwieweit die Beseitigung der angefochtenen Entscheidung, und welche andere Entscheidung in der Hauptsache beantragt wird.