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RGBl. Nr. 217/1896

kundgemacht 05.12.1896 RIS↗
Gesetz, womit Vorschriften über die Besetzung, innere Einrichtung und Geschäftsordnung der Gerichte erlassen werden (Gerichtsorganisationsgesetz)
Kundmachung RGBl. Nr. 217/1896× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) neu § 0↗RIS↗
§ 69neu
in Kraft 01.01.1898 – 31.01.1914 · idF RGBl. Nr. 217/1896 · aufgehoben durch RGBl. Nr. 15/1914 § 69↗RIS↗

Paragraph 69,

Gegen die Verhängung der Suspension nach Paragraph 68,, Absatz 1, kann, falls sie nicht von dem Präsidenten des Obersten Gerichts- und Cassationshofes verfügt wurde, binnen acht Tagen die Beschwerde an den Präsidenten des übergeordneten Gerichtes angebracht werden, gegen einen Beschluß der Disciplinarcommission des Oberlandesgerichtes, womit die Suspension verhängt oder bestätigt wurde, binnen acht Tagen die Beschwerde an die Diciplinarcommission des Obersten Gerichts- und Cassationshofes.

Beschwerden gegen Suspensionsbeschlüsse haben keine aufschiebende Wirkung.