RGBl. Nr. 15/1914
Gesetz, betreffend das Dienstverhältnis der Staatsbeamten und der Staatsdienerschaft (Dienstpragmatik)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 69aufgehoben
Paragraph 69,
Gegen die Verhängung der Suspension nach Paragraph 68,, Absatz 1, kann, falls sie nicht von dem Präsidenten des Obersten Gerichts- und Cassationshofes verfügt wurde, binnen acht Tagen die Beschwerde an den Präsidenten des übergeordneten Gerichtes angebracht werden, gegen einen Beschluß der Disciplinarcommission des Oberlandesgerichtes, womit die Suspension verhängt oder bestätigt wurde, binnen acht Tagen die Beschwerde an die Diciplinarcommission des Obersten Gerichts- und Cassationshofes.
Beschwerden gegen Suspensionsbeschlüsse haben keine aufschiebende Wirkung.