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RGBl. Nr. 148/1901

kundgemacht 29.09.1901 RIS↗
Gesetz, mit welchem in theilweiser Abänderung und Ergänzung der Gesetze vom 30. April 1870, R. G. Bl. Nr. 68, und vom 24. November 1876, R. G. Bl. Nr. 137, die Dienstverhältnisse der bei der staatlichen Veterinärverwaltung in Verwendung stehenden Amtsthierärzte einer neuen Regelung unterzogen werden
Kundmachung RGBl. Nr. 148/1901× zu Amtstierärzte – neue Regelung der Dienstverhältnisse×

Änderungen durch diese Kundmachung

Amtstierärzte – neue Regelung der Dienstverhältnisse neu § 0↗RIS↗
§ 10neu
in Kraft ab 01.10.1901 · idF RGBl. Nr. 148/1901 § 10↗RIS↗

Übergangsbestimmungen.

Paragraph 10,

Rücksichtlich derjenigen Personen, welche die thierärztlichen Studien vor Wirksamkeit des mit Erlass des Ministers für Cultus und Unterricht vom 27. März 1897, R. G. Bl. Nr. 80, kundgemachten Studienplanes begonnen haben, werden in Bezug auf die Erlangung einer probeweisen oder definitiven Anstellung als Amtsthierärzte der staatlichen Veterinärverwaltung die in Paragraph 2,, Litera a,) und b) vorgeschriebenen Nachweise durch Vorlage eines nach den Bestimmungen der Ministerialkundmachung vom 12. Juli 1871, R. G. Bl. Nr. 97 (Paragraph 19,), erlangten thierärztlichen Diplomes ersetzt.

Die dermalen bei den politischen Landesbehörden in der römisch zehn. Rangsclasse der Staatsbeamten bestellten Veterinärconcipisten werden als Bezirksoberthierärzte in die römisch neun. Rangsclasse eingereiht und bei der gemäß Paragraph 5, vorzunehmenden Festsetzung der Zahl der auf diese Rangsclasse entfallenden Amtsthierärzte in Anrechnung gebracht.

Bezirksthierärzte, welche bei Beginn der Wirksamkeit dieses Gesetzes noch nicht fünf Jahre bei der staatlichen Veterinärverwaltung gedient haben, können erst nach Vollendung des fünften Dienstjahres zu Bezirksoberthierärzten befördert werden.