RGBl. Nr. 148/1901
Gesetz, mit welchem in theilweiser Abänderung und Ergänzung der Gesetze vom 30. April 1870, R. G. Bl. Nr. 68, und vom 24. November 1876, R. G. Bl. Nr. 137, die Dienstverhältnisse der bei der staatlichen Veterinärverwaltung in Verwendung stehenden Amtsthierärzte einer neuen Regelung unterzogen werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 11neu
Schlussbestimmungen.
Paragraph 11,
Die Wirksamkeit dieses Gesetzes beginnt mit dem ersten Tage des auf die Kundmachung folgenden Monates.
Gleichzeitig treten die Bestimmungen des Gesetzes vom 30. April 1870, R. G. Bl. Nr. 68, welche sich auf die Bestellung und das Dienstverhältnis der bei der staatlichen Veterinärverwaltung in Verwendung stehenden Amtsthierärzte beziehen, sowie Paragraph 2, des Gesetzes vom 24. November 1876, R. G. Bl. Nr. 137, außer Kraft.