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RGBl. Nr. 58/1906

kundgemacht 15.03.1906 RIS↗
Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Kundmachung RGBl. Nr. 58/1906× zu GmbHG×

Änderungen durch diese Kundmachung

GmbH-Gesetz (GmbHG) neu § 0↗RIS↗
§ 19neu
in Kraft ab 15.06.1906 · idF RGBl. Nr. 58/1906 § 19↗RIS↗

Paragraph 19,

Die Gesellschaft wird durch die von den Geschäftsführern in ihrem Namen geschlossenen Rechtsgeschäfte berechtigt und verpflichtet; es ist gleichgültig, ob das Geschäft ausdrücklich im Namen der Gesellschaft geschlossen worden ist oder ob die Umstände ergeben, daß es nach dem Willen der Beteiligten für die Gesellschaft geschlossen werden sollte.