RGBl. Nr. 59/1907
Gesetz, womit Bestimmungen des Gesetzes vom 21. September 1869, R. G. Bl. Nr. 150 (über die Erfordernisse der Exekutionsfähigkeit der vor Vertrauensmännern aus der Gemeinde abgeschlossenen Vergleiche und über die von denselben zu entrichtenden Gebühren), abgeändert und ergänzt werden
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 4neu
Artikel römisch vier.
Gemeinden, die in ihrem Gebiete mehrere Vermittlungsämter bestellen, können jedem dieser Ämter einen besonderen Teil des Gemeindegebietes als Sprengel zuweisen, für den es ausschließlich zuständig ist, oder jedes einzelne Vermittlungsamt für den gesamten Umfang des Gemeindegebietes zuständig erklären.