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RGBl. Nr. 59/1907

kundgemacht 05.03.1907 RIS↗
Gesetz, womit Bestimmungen des Gesetzes vom 21. September 1869, R. G. Bl. Nr. 150 (über die Erfordernisse der Exekutionsfähigkeit der vor Vertrauensmännern aus der Gemeinde abgeschlossenen Vergleiche und über die von denselben zu entrichtenden Gebühren), abgeändert und ergänzt werden
Kundmachung RGBl. Nr. 59/1907× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gemeindevermittlungsämter neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 05.06.1907 · idF RGBl. Nr. 59/1907 Art. 6↗RIS↗

Artikel römisch sechs.

Die Bestimmungen dieses Gesetzes treten mit Ablauf von drei Monaten nach der Kundmachung in Wirksamkeit.