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RGBl. Nr. 5/1907

kundgemacht 10.01.1907 RIS↗
Gesetz, betreffend die Regelung des Apothekenwesens
Kundmachung RGBl. Nr. 5/1907× zu ApoG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Apothekengesetz (ApoG) neu § 0↗RIS↗
§ 59neu
in Kraft 10.01.1907 – 28.03.2024 · idF RGBl. Nr. 5/1907 · danach: BGBl. I Nr. 22/2024 § 59↗RIS↗

Paragraph 59,

Zwangsmittel.

Bei Vollziehung der gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes getroffenen Anordnungen ist die Behörde berechtigt, die zur Sicherung des Erfolges nötigen Maßregeln, wie die Beschlagnahme von Vorräten, die Schließung von Betriebsstätten, zu ergreifen.

Die nach Maßgabe der Vorschriften dieses Gesetzes von der Behörde auferlegten Geldstrafen sowie die Beträge, welche als Entlohnung für einen von Amts wegen bestellten verantwortlichen Leiter oder Stellvertreter festgesetzt werden, können im Wege der politischen oder gerichtlichen Exekution eingebracht werden.