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RGBl. Nr. 86/1912

kundgemacht 01.05.1912 RIS↗
Gesetz, betreffend das Baurecht
Kundmachung RGBl. Nr. 86/1912× zu BauRG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Baurechtsgesetz (BauRG) neu § 0↗RIS↗
§ 18neu
in Kraft ab 15.06.1912 · idF RGBl. Nr. 86/1912 § 18↗RIS↗

Paragraph 18,

Geht die Dauer des Baurechtes aus dem Vertrage, mit dem es eingeräumt wurde, nicht mit Bestimmtheit hervor, aber ist diese Dauer von einer Bedingung abhängig, die im Zeitpunkte der Gebührenbemessung noch in Schwebe ist, so ist in Absicht auf die Anwendung der Vorschriften der Paragraphen 16 und 17 die längste nach dem Vertrag oder, in Ermanglung einer die höchstdauer festsetzenden Vertragsbestimmung, nach Paragraph 3,, Absatz 1, dieses Gesetzes mögliche Dauer anzunehmen.