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RGBl. Nr. 177/1913

kundgemacht 02.09.1913 RIS↗
Übereinkommen zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle (I. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz)
Kundmachung RGBl. Nr. 177/1913× zu I. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz×

Änderungen durch diese Kundmachung

I. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz neu § 0↗RIS↗
Art. 66neu
in Kraft ab 26.01.1910 · idF RGBl. Nr. 177/1913 Art. 66↗RIS↗

Artikel 66.

Die Verhandlung wird vom Vorsitzenden geleitet.

Sie ist öffentlich nur, wenn ein Beschluß des Schiedsgerichtes mit Zustimmung der Parteien dahin ergeht.

Über die Verhandlung wird von Sekretären, die der Vorsitzende ernennt, ein Protokoll aufgenommen. Dieses Protokoll wird vom Vorsitzenden und einem der Sekretäre unterzeichnet; es hat allein öffentliche Beweiskraft.