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RGBl. Nr. 33/1913

kundgemacht 28.02.1913 RIS↗
Internationale Übereinkommen zur einheitlichen Feststellung bestimmter Regeln über den Zusammenstoß von Schiffen sowie zur einheitlichen Feststellung bestimmter Regeln über Hilfeleistung und Bergung in Seenot
Kundmachung RGBl. Nr. 33/1913× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen zur einheitlichen Feststellung bestimmter Regeln über den Zusammenstoß von Schiffen neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 01.03.1913 · idF RGBl. Nr. 33/1913 Art. 1↗RIS↗

Artikel 1.

Im Falle eines Zusammenstoßes von Seeschiffen oder von Seeschiffen und Binnenschiffen richtet sich die Ersatzpflicht wegen des von Schiffen oder den an Bord befindlichen Sachen oder Personen zugefügten Schadens nach den folgenden Vorschriften ohne Rücksicht darauf, in welchen Gewässern der Zusammenstoß stattgefunden hat.