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RGBl. Nr. 33/1913

kundgemacht 28.02.1913 RIS↗
Internationale Übereinkommen zur einheitlichen Feststellung bestimmter Regeln über den Zusammenstoß von Schiffen sowie zur einheitlichen Feststellung bestimmter Regeln über Hilfeleistung und Bergung in Seenot
Kundmachung RGBl. Nr. 33/1913× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen zur einheitlichen Feststellung bestimmter Regeln über den Zusammenstoß von Schiffen neu § 0↗RIS↗
Art. 13neu
in Kraft ab 01.03.1913 · idF RGBl. Nr. 33/1913 Art. 13↗RIS↗

Artikel 13.

Dieses Übereinkommen findet auf den Ersatz des Schadens, den ein Schiff durch Ausführung oder Unterlassung eines Manövers oder durch Außerachtlassung von Vorschriften einem anderen Schiffe oder den an Bord befindlichen Personen oder Sachen zufügte, auch dann Anwendung, wenn ein Zusammenstoß nicht stattgefunden hat.