RGBl. Nr. 33/1913
Internationale Übereinkommen zur einheitlichen Feststellung bestimmter Regeln über den Zusammenstoß von Schiffen sowie zur einheitlichen Feststellung bestimmter Regeln über Hilfeleistung und Bergung in Seenot
Änderungen durch diese Kundmachung
Übereinkommen zur einheitlichen Feststellung bestimmter Regeln über den Zusammenstoß von Schiffen
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 2neu
Artikel 2.
Wurde der Zusammenstoß durch Zufall oder höhere Gewalt herbeigeführt oder besteht Ungewißheit über seine Ursachen, so wird der Schaden von denen getragen, die ihn erlitten haben.
Dies gilt auch dann, wenn die Schiffe oder eines von ihnen zur Zeit des Unfalles vor Anker lagen.