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RGBl. Nr. 33/1913

kundgemacht 28.02.1913 RIS↗
Internationale Übereinkommen zur einheitlichen Feststellung bestimmter Regeln über den Zusammenstoß von Schiffen sowie zur einheitlichen Feststellung bestimmter Regeln über Hilfeleistung und Bergung in Seenot
Kundmachung RGBl. Nr. 33/1913× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen zur einheitlichen Feststellung bestimmter Regeln über den Zusammenstoß von Schiffen neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 01.03.1913 · idF RGBl. Nr. 33/1913 Art. 6↗RIS↗

Artikel 6.

Der Anspruch auf Ersatz eines infolge eines Zusammenstoßes entstandenen Schadens ist weder von der Erhebung eines Protestes noch von der Beobachtung einer anderen besonderen Förmlichkeit abhängig.

In bezug auf die Haftung für den Zusammenstoß besteht keine Rechtsvermutung eines Verschuldens.