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RGBl. Nr. 263/1914

kundgemacht 01.10.1914 RIS↗
Verordnung des Ministers des Innern im Einvernehmen mit dem Minister für Kultus und Unterricht, betreffend Leichen von mit anzeigepflichtigen Krankheiten behafteten Personen
Kundmachung RGBl. Nr. 263/1914× zu Leichen von mit anzeigepflichtigen Krankheiten behafteten Personen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Leichen von mit anzeigepflichtigen Krankheiten behafteten Personen neu § 0↗RIS↗
§ 12neu
in Kraft ab 01.10.1914 · idF RGBl. Nr. 263/1914 § 12↗RIS↗

Paragraph 12,

Die Bestattung hat auf einem zum Sterbeort gehörigen Friedhof zu erfolgen. Die politische Bezirksbehörde kann bei Vorliegen besonderer Verhältnisse die Überführung auf einen anderen Friedhof gegen Einhaltung der gebotenen Vorsichten bewilligen.

Die Ausgrabung der Leichen von an Flecktyphus, Blattern, Asiatischer Cholera oder Pest Verstorbenen kann erst ein Jahr nach dem Tode gestattet werden.

Für Ausgrabungen zum Zwecke einer gerichtlichen Leichenbeschau und Leichenöffnung gelten die Bestimmungen des Paragraph 127, der Strafprozeßordnung.