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RGBl. Nr. 263/1914

kundgemacht 01.10.1914 RIS↗
Verordnung des Ministers des Innern im Einvernehmen mit dem Minister für Kultus und Unterricht, betreffend Leichen von mit anzeigepflichtigen Krankheiten behafteten Personen
Kundmachung RGBl. Nr. 263/1914× zu Leichen von mit anzeigepflichtigen Krankheiten behafteten Personen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Leichen von mit anzeigepflichtigen Krankheiten behafteten Personen neu § 0↗RIS↗
§ 2neu
in Kraft ab 01.10.1914 · idF RGBl. Nr. 263/1914 § 2↗RIS↗

Paragraph 2,

Bei der sanitätspolizeilichen Obduktion dürfen nur Sachverständige und die notwendigen Hilfspersonen anwesend sein.

Der behandelnde Arzt ist, sofern dies tunlich, von Zeit und Ort der Abhaltung der Obduktion mit dem Bemerken zu verständigen, daß es ihm freisteht, der Obduktion beizuwohnen.