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RGBl. Nr. 263/1914

kundgemacht 01.10.1914 RIS↗
Verordnung des Ministers des Innern im Einvernehmen mit dem Minister für Kultus und Unterricht, betreffend Leichen von mit anzeigepflichtigen Krankheiten behafteten Personen
Kundmachung RGBl. Nr. 263/1914× zu Leichen von mit anzeigepflichtigen Krankheiten behafteten Personen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Leichen von mit anzeigepflichtigen Krankheiten behafteten Personen neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft ab 01.10.1914 · idF RGBl. Nr. 263/1914 § 4↗RIS↗

Paragraph 4,

Die Sachverständigen und die Hilfspersonen haben hinsichtlich Reinhaltung und Desinfektion ihrer eigenen Person und des Obduktionslokales die sachgemäß notwendigen Maßnahmen einzuhalten.