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RGBl. Nr. 263/1914

kundgemacht 01.10.1914 RIS↗
Verordnung des Ministers des Innern im Einvernehmen mit dem Minister für Kultus und Unterricht, betreffend Leichen von mit anzeigepflichtigen Krankheiten behafteten Personen
Kundmachung RGBl. Nr. 263/1914× zu Leichen von mit anzeigepflichtigen Krankheiten behafteten Personen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Leichen von mit anzeigepflichtigen Krankheiten behafteten Personen neu § 0↗RIS↗
§ 7neu
in Kraft ab 01.10.1914 · idF RGBl. Nr. 263/1914 § 7↗RIS↗

Paragraph 7,

Leichen von mit Scharlach, Diphtherie, Abdominaltyphus, Ruhr (Dysenterie), Flecktyphus, Blattern, Asiatischer Cholera, Pest, Milzbrand oder Rotz behafteten Personen dürfen nur in geschlossen Särgen in geeigneten Räumen aufgebahrt werden. Jede Ausschmückung oder Ausstattung der Leichenkammer oder des Raumes, in dem die Aufbahrung erfolgt, ist verboten.

An der Bestattung, die ehetunlichst zu erfolgen hat; dürfen sich außer den nächsten Angehörigen des Verstorbenen nur die dabei berufsmäßig beschäftigten Personen beteiligen.

Der Gemeindevorsteher kann, wenn nach dem Gutachten des im öffentlichen Sanitätsdienste stehenden Arztes sanitär einwandfreie Verhältnisse vorliegen, bewilligen, daß sich an der Bestattung von Leichen von mit Scharlach, Dyptherie, Abdominaltyphus, Ruhr (Dysenterie), Milzbrand oder Rotz behafteten Personen außer den nächsten Angehörigen des Verstorbenen auch andere Leidtragende beteiligen.