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RGBl. Nr. 337/1914

kundgemacht 11.12.1914 RIS↗
Kaiserliche Verordnung über die Einführung einer Konkursordnung, einer Ausgleichsordnung und einer Anfechtungsordnung
Kundmachung RGBl. Nr. 337/1914× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Insolvenzordnung (IO) neu § 0↗RIS↗
§ 49neu
in Kraft 01.01.1915 – 30.06.2010 · idF RGBl. Nr. 337/1914 · danach: BGBl. I Nr. 29/2010 § 49↗RIS↗

Paragraph 49,

  1. Absatz eins,Aus den Nutzungen sowie aus dem Erlös einer zur Sondermasse gehörigen Sache sind vor den Absonderungsgläubigern die Kosten der besonderen Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Sondermasse zu berichtigen.
  2. Absatz 2,Für die Rangordnung der Ansprüche, die aus den Sondermassen zu befriedigen sind, gelten bei allen Veräußerungen im Konkurse die Vorschriften der Exekutionsordnung.