RGBl. Nr. 208/1915
Kaiserliche Verordnung über die Erneuerung und Berichtigung der Grenzen (zweite Teilnovelle zum allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuche)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 850neu
Erneuerung und Berichtigung der Grenzen
Paragraph 850,
Wenn die Grenzzeichen zwischen zwei Grundstücken durch was immer für Umstände so verletzt worden sind, daß sie ganz unkenntlich werden könnten, oder wenn die Grenzen wirklich unkennbar oder streitig sind, so hat jeder der Nachbarn das Recht, die gerichtliche Erneuerung oder Berichtigung der Grenze zu verlangen. Zu diesem Behufe sind die Nachbarn zu einer Verhandlung im Verfahren außer Streitsachen mit dem Bedeuten zu laden, daß trotz Ausbleibens des Geladenen die Grenze festgesetzt und vermarkt werden wird.