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RGBl. Nr. 208/1915

kundgemacht 25.07.1915 RIS↗
Kaiserliche Verordnung über die Erneuerung und Berichtigung der Grenzen (zweite Teilnovelle zum allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuche)
Kundmachung RGBl. Nr. 208/1915× zu ABGB×

Änderungen durch diese Kundmachung

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) 2 § 0↗RIS↗
§ 850neu
in Kraft ab 25.07.1915 · idF RGBl. Nr. 208/1915 § 850↗RIS↗

Erneuerung und Berichtigung der Grenzen

Paragraph 850,

Wenn die Grenzzeichen zwischen zwei Grundstücken durch was immer für Umstände so verletzt worden sind, daß sie ganz unkenntlich werden könnten, oder wenn die Grenzen wirklich unkennbar oder streitig sind, so hat jeder der Nachbarn das Recht, die gerichtliche Erneuerung oder Berichtigung der Grenze zu verlangen. Zu diesem Behufe sind die Nachbarn zu einer Verhandlung im Verfahren außer Streitsachen mit dem Bedeuten zu laden, daß trotz Ausbleibens des Geladenen die Grenze festgesetzt und vermarkt werden wird.