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RGBl. Nr. 69/1916

kundgemacht 21.03.1916 RIS↗
Kaiserliche Verordnung über die dritte Teilnovelle zum allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch
Kundmachung RGBl. Nr. 69/1916× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) 1605 § 0↗RIS↗
§ 1400neu
in Kraft ab 01.01.1917 · idF RGBl. Nr. 69/1916 § 1400↗RIS↗

4) Anweisung (Assignation).

Paragraph 1400,

Durch die Anweisung auf eine Leistung eines Dritten wird der Empfänger der Anweisung (Assignatar) zur Einhebung der Leistung bei dem Angewiesenen (Assignat) und der letztere zur Leistung an ersteren für Rechnung des Anweisenden (Assignant) ermächtigt. Einen unmittelbaren Anspruch erlangt der Anweisungsempfänger gegen den Angewiesenen erst, wenn die Erklärung des Angewiesenen über die Annahme der Anweisung ihm zugekommen ist.