Absatz eins,Das dingliche Recht der Dienstbarkeit kann an Gegenständen, die in den öffentlichen Büchern eingetragen sind, nur durch die Eintragung in diese erworben werden.
RGBl. Nr. 69/1916
Kaiserliche Verordnung über die dritte Teilnovelle zum allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 481neu
Erwerbungsart.
Paragraph 481,
- Absatz 2,An bücherlich nicht eingetragenen Liegenschaften (Paragraph 434,) oder an Bauwerken (Paragraph 435,) wird das dingliche Recht durch die gerichtliche Hinterlegung einer über die Einräumung der Dienstbarkeit errichteten beglaubigten Urkunde; auf andere Sachen aber durch die oben (Paragraphen 426 bis 428) angegebenen Arten der Übergabe erworben.