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RGBl. Nr. 69/1916

kundgemacht 21.03.1916 RIS↗
Kaiserliche Verordnung über die dritte Teilnovelle zum allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch
Kundmachung RGBl. Nr. 69/1916× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) 1605 § 0↗RIS↗
§ 481neu
in Kraft ab 01.01.1917 · idF RGBl. Nr. 69/1916 § 481↗RIS↗

Erwerbungsart.

Paragraph 481,

  1. Absatz eins,Das dingliche Recht der Dienstbarkeit kann an Gegenständen, die in den öffentlichen Büchern eingetragen sind, nur durch die Eintragung in diese erworben werden.
  2. Absatz 2,An bücherlich nicht eingetragenen Liegenschaften (Paragraph 434,) oder an Bauwerken (Paragraph 435,) wird das dingliche Recht durch die gerichtliche Hinterlegung einer über die Einräumung der Dienstbarkeit errichteten beglaubigten Urkunde; auf andere Sachen aber durch die oben (Paragraphen 426 bis 428) angegebenen Arten der Übergabe erworben.