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RGBl. Nr. 105/1918

kundgemacht 23.03.1918 RIS↗
Verordnung des Justizministers im Einvernehmen mit den beteiligten Ministern über den Konkurs, die Geltendmachung der Haftung und das Ausgleichsverfahren bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
Kundmachung RGBl. Nr. 105/1918× zu GenIG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Genossenschaftsinsolvenzgesetz (GenIG) neu § 0↗RIS↗
§ 17neu
in Kraft 01.04.1918 – 31.12.1990 · idF RGBl. Nr. 105/1918 · danach: BGBl. Nr. 10/1991 § 17↗RIS↗

Paragraph 17,

Ein Ausgleichsverfahren ist auch bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften zulässig. Die Bestimmung des Paragraph 16, findet sinngemäß Anwendung. Die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens ist im Genossenschaftsregister anzumerken. Im Vermögensverzeichnisse (Paragraph 2, Ausgl. O.) sind auch die Beträge, mit denen die einzelnen Genossenschafter für die Deckung eines Abganges haften, und die voraussichtlich aus der Haftung einbringlichen Beträge anzugeben.