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RGBl. Nr. 105/1918

kundgemacht 23.03.1918 RIS↗
Verordnung des Justizministers im Einvernehmen mit den beteiligten Ministern über den Konkurs, die Geltendmachung der Haftung und das Ausgleichsverfahren bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
Kundmachung RGBl. Nr. 105/1918× zu GenIG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Genossenschaftsinsolvenzgesetz (GenIG) neu § 0↗RIS↗
§ 18neu
in Kraft 01.04.1918 – 31.12.1982 · idF RGBl. Nr. 105/1918 · danach: BGBl. Nr. 371/1982 § 18↗RIS↗

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf ihre Kundmachung folgenden Monates in Wirksamkeit.
  2. Absatz 2,Sie findet auch auf bereits eröffnete, am Tage der Kundmachung der Verordnung aber noch nicht beendete Konkurse von Genossenschaften Anwendung; doch gelten die Bestimmungen des Paragraph 3,, Absatz 3, für Genossenschafter nicht, deren Haftung an diesem Tage bereits erloschen war.
  3. Absatz 3,Die Bestimmungen des Paragraph eins,, Absatz 5, Ausgl. O., ferner die Bestimmungen der Paragraphen 60 bis 75, 85 und 86 Gen. G., soweit sie Gegenstände betreffen, die in dieser Verordnung geregelt sind, finden während der Dauer der Geltung dieser Verordnung keine Anwendung.