die Firma und den Sitz der Genossenschaft;
StGBl. Nr. 328/1920
Gesetz, betreffend Änderungen des Gesetzes vom 9. April 1873, R. G. Bl. Nr. 70, über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetznovelle 1920)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 5neu
Paragraph 5,
Der Genossenschaftsvertrag muß enthalten:
- Ziffer eins
- Ziffer 2den Gegenstand des Unternehmens;
- Ziffer 3die Zeitdauer der Genossenschaft, im Falle dieselbe auf eine bestimmte Zeit beschränkt sein soll;
- Ziffer 4die Bedingungen des Eintrittes der Genossenschafter, sowie die allfälligen besonderen Bestimmungen über das Ausscheiden (Austritt, Tod oder Ausschließung) derselben;
- Ziffer 5den Betrag der Geschäftsantheile der einzelnen Genossenschafter und die Art der Bildung dieser Antheile;
- Ziffer 6die Grundsätze, nach welchen die Bilanz aufzunehmen und der Gewinn zu berechnen ist, die Art und Weise, wie die Prüfung der Bilanz erfolgt, sowie die Bestimmung über die Vertheilung des Gewinnes und Verlustes unter die einzelnen Genossenschafter;
- Ziffer 7die Art der Wahl und Zusammensetzung des Vorstandes und die Formen für die Legitimation der Mitglieder des Vorstandes, sowie der Stellvertreter derselben und der Beamten der Genossenschaft;
- Ziffer 8die Form, in welcher die Zusammenberufung der Genossenschafter geschieht;
- Ziffer 9die Bedingungen des Stimmrechtes der Genossenschafter und die Form, in welcher dasselbe ausgeübt wird;
- Ziffer 10die Gegenstände, über welche nicht schon durch einfache Stimmenmehrheit der auf Zusammenberufung erschienenen Genossenschafter, sondern nur durch eine größere Stimmenmehrheit oder nach anderen Erfordernissen Beschluß gefaßt werden kann;
- Ziffer 11die Art und Weise, in welcher die von der Genossenschaft ausgehenden Bekanntmachungen erfolgen;
- Ziffer 12Die Angabe, ob die Haftung der Genossenschafter für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft unbeschränkt, beschränkt oder auf den Geschäftsanteil eingeschränkt (Paragraph 2,, Absatz 3) ist, und im Falle der beschränkten Haftung, wenn die Haftung über das im Paragraph 76, bestimmte Maß ausgedehnt wird, die Angabe des Umfangs dieser Haftung.
- Ziffer 13die Benennung der Mitglieder des ersten Vorstandes oder derjenigen Personen, welche die Registrirung der Genossenschaft zu erwirken haben.