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StGBl. Nr. 47/1945

kundgemacht 09.07.1945 RIS↗
47. Gesetz: Wiederherstellung der österreichischen Gerichtsorganisation (Gerichtsorganisationsgesetz 1945 — GOG. 1945).
Gesetz vom 3. Juli 1945 über die Wiederherstellung der österreichischen Gerichtsorganisation (Gerichtsorganisationsgesetz 1945 — GOG. 1945).
Kundmachung StGBl. Nr. 47/1945× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) 50 § 0↗RIS↗
§ 31neu
in Kraft 10.07.1945 – 31.07.1989 · idF StGBl. Nr. 47/1945 · danach: BGBl. Nr. 343/1989 § 31↗RIS↗

Paragraph 31,

Der Präsident des Gerichtshofes erster Instanz führt die Aufsicht über sämmtliche bei diesem Gerichtshofe angestellte oder verwendete Personen und überwacht die ihnen zugewiesenen Amtsgeschäfte.

Die Vicepräsidenten haben den Präsidenten in seinen Amtsverrichtungen zu vertreten und zu unterstützen. In Ermangelung oder Verhinderung des Vicepräsidenten wird der Präsident des Gerichtshofes erster Instanz, sofern nicht der Präsident des Oberlandesgerichtes eine andere Anordnung trifft, durch dasjenige Mitglied des Gerichtshofes vertreten, das dem Range nach das älteste ist.