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StGBl. Nr. 47/1945

kundgemacht 09.07.1945 RIS↗
47. Gesetz: Wiederherstellung der österreichischen Gerichtsorganisation (Gerichtsorganisationsgesetz 1945 — GOG. 1945).
Gesetz vom 3. Juli 1945 über die Wiederherstellung der österreichischen Gerichtsorganisation (Gerichtsorganisationsgesetz 1945 — GOG. 1945).
Kundmachung StGBl. Nr. 47/1945× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) 50 § 0↗RIS↗
§ 34neu
in Kraft 10.07.1945 – 31.07.1989 · idF StGBl. Nr. 47/1945 · danach: BGBl. Nr. 343/1989 § 34↗RIS↗

Paragraph 34,

Ist durch Veränderungen im Personalstande eines Gerichtshofes der Bestand einer oder mehrerer Senate unmöglich geworden, so kann der Präsident des Gerichtshofes erster Instanz die unerlässlichen Veränderungen in der Zusammensetzung der Senate für den Rest des Jahres vornehmen. Ebenso kann die Vertheilung der Geschäfte zwischen den Senaten im Laufe des Jahres geändert werden, wenn dies wegen Überlastung eines Senates oder infolge Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Mitglieder des Gerichtshofes erforderlich ist.

Der Präsident des Gerichtshofes erster Instanz kann bestimmen, dass in einzelnen Sachen, in welchen bereits eine Verhandlung stattgefunden hat, der Senat auch nach Ablauf des Jahres in seiner früheren Zusammensetzung zu verhandeln und entscheiden habe.