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BGBl. II Nr. 321/2006

kundgemacht 25.08.2006 RIS↗
Änderung der Verordnung über die Lehrpläne der allgemein bildenden höheren Schulen; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht
Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur, mit der die Verordnung über die Lehrpläne der allgemein bildenden höheren Schulen geändert wird; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht
Kundmachung BGBl. II Nr. 321/2006× zu Lehrpläne – allgemeinbildende höhere Schulen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Lehrpläne – allgemeinbildende höhere Schulen 15 § 0↗RIS↗
Anl. 1/lFgeändertText, Überschrift, Tabelle, Z 5 (entfallen), Schlussteil (entfallen), sublit bb (entfallen) · A: Überschrift
in Kraft 01.09.2004 – 31.08.2006 · idF BGBl. II Nr. 277/2004 · danach: BGBl. II Nr. 321/2006 Anl. 1/lF↗RIS↗
in Kraft 01.09.2006 – 24.10.2012 · idF BGBl. II Nr. 321/2006 · danach: BGBl. II Nr. 352/2012 Anl. 1/lF↗RIS↗
Anlage A/lF
_______________ LEHRPLAN DES GYMNASIUMS MIT DRITTER LEBENDER FREMDSPRACHE AM ÖFFENTLICHEN GYMNASIUM DER STIFTUNG THERESIANISCHE AKADEMIE IN WIEN
LEHRPLAN DES GYMNASIUMS MIT DRITTER LEBENDER FREMDSPRACHE AM
ÖFFENTLICHEN GYMNASIUM DER STIFTUNG THERESIANISCHE AKADEMIE IN WIEN
ERSTER TEIL
… 13 unveränderte Absätze
ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL
Wie Lehrplan des Gymnasiums, Anlage A, unter Bedachtnahme auf die besondere Berücksichtigung der fremdsprachlichen Ausbildung.
ZWEITER TEIL
ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE
Wie Anlage A, unter Bedachtnahme auf die besondere Berücksichtigung der fremdsprachlichen Ausbildung.
DRITTER TEIL
SCHUL- UND UNTERRICHTSPLANUNG
Wie Anlage A.
VIERTER TEIL
STUNDENTAFEL
1. UNTERSTUFE
Wie Lehrplan des Gymnasiums.
2. OBERSTUFE
a) PFLICHTGEGENSTÄNDE
____________________________________________________________________
aa) Pflichtgegenstände
Klassen und Wochenstunden 1)
Summe Oberstufe
Lehrverpflich-tungsgruppe
5. Kl.
6. Kl.
7. Kl.
8. Kl.
Religion
2
2
2
2
8
(III)
Deutsch
3
3
3
3
12
(I)
Erste lebende Fremdsprache
3
3
2
3
11
(I)
Latein
3
3
3
3
12
(I)
Zweite lebende Fremdsprache *)
3
3
3
3
12
(I)
Dritte lebende Fremdsprache *)
-
3
3
3
9
(I)
Geschichte und Sozialkunde/ Politische Bildung
1
2
2
2
7
III
Geographie und Wirtschaftskunde
2
1
2
2
7
(III)
Mathematik
3
3
2
3
11
(II)
Biologie und Umweltkunde
2
2
-
2
6
III
Chemie
-
-
2
2
4
(III)
Physik
-
2
2
2
6
(III)
Psychologie und Philosophie
-
-
2
2
4
III
Informatik
2
-
-
-
2
II
Musikerziehung
2
1
2 1)
2 1)
3
+4
(IVa)
Bildnerische Erziehung
2
1
3
(IVa)
Bewegung und Sport
3
2
2
2
9
(IVa)
Summe der Pflichtgegenstände
31
31
32
36
130
bb) Wahlpflichtgegenstände
6
6
Gesamtwochenstundenzahl aa) + bb)
136
aa) Pflicht- Klassen und Wochenstunden Summe Lehrver- _________________
gegenstände                                      Ober-  verpflich-
5. Kl.  6. Kl.  7. Kl.  8. Kl.  stufe  tungsgruppe
____________________________________________________________________
Religion ........  2      2      2      2      8        (III)
Deutsch .........  3      3      3      3    12        (I)
Erste lebende
Fremdsprache ....  3      3      2      3    11        (I)
Latein ..........  3      3      3      3    12        (I)
Zweite lebende
Fremdsprache *)..  3      3      2      3    11        (I)
Dritte lebende
Fremdsprache *)..  3      3      2      3    11        (I)
Geschichte und
Sozialkunde/
Politische
Bildung .........  1      2      2      2      7        III
Geographie und
Wirtschafts-
kunde ...........  2      1      2      2      7        (III)
Mathematik ......  3      3      2      3    11        (II)
Biologie und
Umweltkunde .....  2      2      -      2      6        III
Chemie ..........  -      -      2      2      4        (III)
Physik ..........  -      2      2      2      6        (III)
Psychologie und
Philosophie .....  -      -      2      2      4        III
Informatik ......  2      -      -      -      2          II
Musikerziehung ..  2      1)                    3)
)    2 *1)  2 *1      ) +4    (IVa)
Bildnerische                )                      )
Erziehung .......  2      1)                    3)      (IVa)
Leibesübungen ...  3      2      2      2      9        (IVa)
____________________________________________________________________
Summe der
Pflichtgegen-
stände            31      31      32      36    130
--------------------
____________________________________________________________________
bb) Wahlpflicht-
gegenstände .....                  6              6
____________________________________________________________________
Gesamtwochenstundenzahl aa) + bb) 130
------------
*) Typenbildender Pflichtgegenstand.
*1 1) Alternative Pflichtgegenstände.
bb) Wahlpflichtgegenstände:
… 14 unveränderte Absätze
Wie Lehrplan des Gymnasiums, Anlage A.
b) FREIGEGENSTÄNDE
Wie Lehrplan des Gymnasiums, Anlage A.
c) UNVERBINDLICHE ÜBUNGEN
Wie Lehrplan des Gymnasiums, Anlage A.
d) FÖRDERUNTERRICHT
Wie Lehrplan des Gymnasiums, Anlage A.
FÜNFTER TEIL
LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT
Wie Anlage A.
SECHSTER TEIL
LEHRPLÄNE DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE
A. Pflichtgegenstände:
Wie Lehrplan des Gymnasiums, Anlage A, mit folgender Ergänzung bzw. Änderung:
LEBENDE FREMDSPRACHE (Dritte)
(Englisch, Französisch, Italienisch, Russisch, Spanisch, Tschechisch, Slowenisch, Bosnisch/Kroatisch/Serbisch, Ungarisch, Kroatisch, Slowakisch, Polnisch)
Tschechisch, Slowenisch, Bosnisch/Kroatisch/Serbisch, Ungarisch, Bildungs- und Lehraufgabe, didaktische Grundsätze:
Kroatisch)
Bildungs- und Lehraufgabe, didaktische Grundsätze:
Wie Lehrplan des Pflichtgegenstandes Lebende Fremdsprache (Erste, Zweite).
… 18 unveränderte Absätze
Die im Umgang mit der ersten, gegebenenfalls auch mit einer zweiten lebenden Fremdsprache gewonnenen Erfahrungen und erworbenen Lernstrategien sind für die dritte Fremdsprache zu nutzen (Tertiärspracheneffekt).
Der Zeitrahmen für Schularbeiten ist dem Abschnitt “Leistungsfeststellung” des Dritten Teiles zu entnehmen. Die Verwendung von Wörterbüchern bei Schularbeiten ist nach Maßgabe der Aufgabenstellungen zu ermöglichen.
Lehrstoff:
Wie Lehrplan des Pflichtgegenstandes Lebende Fremdsprache.
Kompetenzniveaus und Lernjahre
Die kommunikativen Teilkompetenzen, die Schülerinnen und Schüler in der dritten lebenden Fremdsprache erwerben sollen, folgen ebenfalls den international standardisierten Kompetenzniveaus des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (ERS) des Europarates.
Die folgende Zuordnung von Kompetenzniveaus und Lernjahren gibt die Grundanforderungen an, die für alle Schülerinnen und Schüler einer bestimmten Lernstufe gelten; vorangehende Niveaus sind dabei stets vorauszusetzen.
Wird verschiedenen Lernjahren das gleiche Kompetenzniveau zugeordnet, so sind die Fertigkeiten dieses Niveaus im höheren Lernjahr durch eine Ausweitung der kommunikativen Situationen, der Themenbereiche und Textsorten entsprechend zu vertiefen und zu festigen.
Nach dem 1. Lernjahr (6. Klasse) der dritten lebenden Fremdsprache
Hören, an Gesprächen teilnehmen, zusammenhängendes Sprechen: A1
Lesen, Schreiben: A2
Nach dem 2. und 3. Lernjahr (8. Klasse) der dritten lebenden Fremdsprache
Hören, an Gesprächen teilnehmen, zusammenhängendes Sprechen, Schreiben: A2
Lesen: B1
MATHEMATIK
Wie Anlage A mit folgender Ergänzung in den Didaktischen Grundsätzen: Die Stundensumme in der Oberstufe ist niedriger als in Anlage A, was bei der Planung des Unterrichtes und durch die jeweilige zeitliche Gewichtung und konkrete Umsetzung der Vorgaben zu berücksichtigen ist.
PHYSIK
Wie Anlage A mit folgender Ergänzung in den Didaktischen Grundsätzen: Die Stundensumme in der Oberstufe ist niedriger als in Anlage A, was bei der Planung des Unterrichtes und durch die jeweilige zeitliche Gewichtung und konkrete Umsetzung der Vorgaben zu berücksichtigen ist.