ANLAGE A
AUFGABEN DES GENERALSEKRETÄRS BESTIMMUNGEN ÜBER DIE BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN
Der Generalsekretär nimmt nach Artikel XII lit. b dieses Übereinkommens unter anderem folgende Aufgaben wahr: ARTIKEL 1
1. Er hält Parteien in einem nach dieser Anlage eingeleiteten Schiedsverfahren sind nur die INTELSAT-Verkehrsprognosen auf dem neuesten Stand und beraumt dafür regelmäßige regionale Tagungen zur Schätzung des Verkehrsbedarfs an; in Artikel XVI dieses Übereinkommens bezeichneten Parteien.
ARTIKEL 2. er genehmigt Anträge auf Zugang von Standarderdefunkstellen zum INTELSAT-Weltraumsegment, berichtet dem Gouverneursrat über Anträge auf Zugang von Nichtstandarderdefunkstellen und führt Buch über die Zeiten der Verfügbarkeit bestehender und geplanter Erdefunkstellen;
3. er führt auf Grund der von den Unterzeichnern, den sonstigen Eigentümern von Erdefunkstellen und dem Auftragnehmer aus dem Geschäftsführungsvertrag vorgelegten Bericht Buch über die technischen und betrieblichen Möglichkeiten und Begrenzungen aller bestehenden und geplanten Erdefunkstellen; Ein nach dieser Anlage ordnungsgemäß gebildetes Schiedsgericht, das aus drei Mitgliedern besteht, ist in allen nach Artikel XVI dieses Übereinkommens zu entscheidenden Streitigkeiten zuständig.
4. er unterhält eine Registratur für die Zuteilung von Frequenzen an Benützer und sorgt für die Anmeldung der Frequenzen bei der Internationalen Fernmelde-Union; ARTIKEL 3
5. a) er stellt auf Grund der vom Gouverneursrat genehmigten Planungshypothesen Kapital- und Betriebsbudgets auf und schätzt die erforderlichen Einnahmen; Spätestens sechzig Tage vor dem Eröffnungsdatum der ersten und jeder folgenden ordentlichen Tagung der Versammlung der Vertragsparteien kann jede Vertragspartei dem geschäftsführenden Organ die Namen von höchstens zwei Rechtssachverständigen nennen, die vom Ende der Tagung bis zum Ende der der zweiten darauf folgenden ordentlichen Tagung der Versammlung der Vertragsparteien verfügbar sind, um als Präsidenten oder Mitglieder der nach dieser Anlage eingesetzten Gerichte tätig zu werden. Das geschäftsführende Organ stellt eine Liste dieser Personen zusammen, der es alle von der benennenden Vertragspartei mitgeteilten biographischen Unterlagen beigefügt, und verteilt diese Liste spätestens dreißig Tage vor dem Eröffnungsdatum der betreffenden Tagung an alle Vertragsparteien. Ist eine benannte Person aus irgendeinem Grund innerhalb dieser sechzig Tage vor dem Eröffnungsdatum der Tagung der Versammlung der Vertragsparteien verhindert, sich in die Sachverständigengruppe aufnehmen zu lassen, so kann die sie benennende Vertragspartei bis vierzehn Tage vor dem Eröffnungsdatum der Tagung der Versammlung der Vertragsparteien statt dessen einen anderen Rechtssachverständigen benennen.
6. b) er empfiehlt dem Gouverneursrat Benützungsgebühren für das INTELSAT-Weltraumsegment; Aus der unter lit. a genannten Liste wählt die Versammlung der Vertragsparteien elf Personen für eine Gruppe aus, aus der die Präsidenten der Gerichte gewählt werden sollen sowie einen Stellvertreter für jedes Gruppenmitglied. Mitglieder und Stellvertreter bleiben während der unter lit. a bezeichneten Zeit im Amt. Kann ein Mitglied nicht länger Mitglied der Gruppe bleiben, so wird es durch seinen Stellvertreter ersetzt.
7. c) er empfiehlt dem Gouverneursrat Richtlinien für die Buchführung; Das geschäftsführende Organ beruft die Gruppe so bald wie möglich nach ihrer Bildung ein, damit sie einen Vorsitzenden bestimmt. Mitglieder der Gruppe können an der Sitzung entweder persönlich oder auf elektronischem Weg teilnehmen. Die Gruppe ist beschlußfähig, wenn bei einer Sitzung neun der elf Mitglieder anwesend sind. Die Gruppe bestimmt in geheimer, erforderlichenfalls wiederholter Abstimmung mit den Stimmen von mindestens sechs Mitgliedern eines ihrer Mitglieder zum Vorsitzenden. Der auf diese Weise bestimmte Vorsitzende übt sein Amt für den Rest seiner Amtszeit als Mitglied der Gruppe aus. Die Kosten der Sitzung der Gruppe gelten als Verwaltungskosten der ITSO.
8. d) er führt Bücher und stellt sie auf Verlangen des Gouverneursrats für die Buchprüfung zur Verfügung; er arbeitet monatliche und jährliche finanzielle Aufstellungen aus; Sind sowohl ein Mitglied der Gruppe als auch sein Stellvertreter verhindert, ihr Amt auszuüben, so besetzt die Versammlung der Vertragsparteien die freigewordenen Sitze aus der unter lit. a erwähnten Liste. Die als Ersatz für ein Mitglied oder einen Stellvertreter, dessen Amtszeit nicht abgelaufen ist, gewählten Personen üben ihr Amt für den verbleibenden Teil der Amtszeit ihres Vorgängers aus. Wird das Amt des Vorsitzenden der Gruppe frei, so wird es von der Gruppe durch Bestimmung eines ihrer Mitglieder nach dem unter lit. c vorgeschriebenen Verfahren besetzt.
9. e) er ermittelt die Investitionsanteile der Unterzeichner, stellt den Unterzeichnern Rechnungen über Kapitalbeiträge und den Benützern Rechnungen über Benützungsgebühren für das INTELSAT-Weltraumsegment aus; im Namen der INTELSAT nimmt er Barzahlungen entgegen und nimmt Einnahmeverteilungen und sonstige Barauszahlungen an Unterzeichner vor; Bei der Wahl der Mitglieder der Gruppe und der Stellvertreter nach lit. b oder d sorgt die Versammlung der Vertragsparteien dafür, daß die Gruppe stets so zusammengesetzt ist, daß eine angemessene geographische Vertretung sowie eine Vertretung der unter den Vertragsparteien bestehenden wichtigsten Rechtssysteme gewährleistet ist.
10. f) er unterrichtet den Gouverneursrat über Unterzeichner, die mit Kapitalbeiträgen, und über Benützer, die mit der Zahlung von Benützungsgebühren für das INTELSAT-Weltraumsegment im Rückstand sind; Gruppenmitglieder oder Stellvertreter, die bei Ablauf ihrer Amtszeit an einem Schiedsgericht tätig sind, setzen ihre Tätigkeit bis zum Abschluß aller beim Schiedsgericht anhängigen Schiedsverfahren fort.
11. er genehmigt und begleicht die der INTELSAT vorgelegten Rechnungen über genehmigte Käufe und Verträge des geschäftsführenden Organs und erstattet dem Auftragnehmer aus dem Geschäftsführungsvertrag die Auslagen im Zusammenhang mit Käufen und Verträgen, die im Namen der INTELSAT geschlossen und vom Gouverneursrat genehmigt worden sind; ARTIKEL 4
12. a) er verwaltet die Programme der Sozialleistungen für das INTELSAT-Personal, zahlt Gehälter und erstattet genehmigte Auslagen an das Personal; Ein Kläger, der einen Rechtsstreit einem Schiedsverfahren zu unterwerfen wünscht, hat jedem Beklagten und dem geschäftsführenden Organ ein Schriftstück zuzuleiten, das folgende Angaben enthält:
13. i) er investiert und zahlt verfügbare Mittel ein; er nimmt von diesen Anlagen oder Einlagen die notwendigen Abhebungen vor, um die Verbindlichkeiten der INTELSAT zu erfüllen; eine ausführliche Darstellung der dem Schiedsverfahren zu unterwerfenden Streitigkeit, die Gründe, aus denen jeder Beklagte zur Teilnahme an dem Schiedsverfahren aufgefordert wird, und das Klagebegehren;
14. ii) er führt Buch über die INTELSAT-Vermögenswerte und ihre Abschreibung und führt zusammen mit dem Auftragnehmer aus dem Geschäftsführungsvertrag und den entsprechenden Unterzeichnern die erforderlichen Inventare über die INTELSAT-Vermögenswerte; eine Darlegung der Gründe, aus denen der Streitgegenstand in die Zuständigkeit des nach dieser Anlage zu bildenden Gerichts fällt und dem Klagebegehren stattgegeben werden kann, wenn das Gericht zugunsten des Klägers erkennt;
15. iii) er empfiehlt Bedingungen für Vereinbarungen über die Zuteilung der Benützung des INTELSAT-Weltraumsegments; eine Darlegung der Gründe, aus denen es dem Kläger unmöglich war, die Streitigkeit innerhalb einer angemessenen Zeit durch Verhandlungen oder durch andere Mittel als ein Schiedsverfahren beizulegen;
16. iv) er empfiehlt Versicherungsprogramme für den Schutz der INTELSAT-Vermögenswerte und sorgt mit Genehmigung des Gouverneursrats für den erforderlichen Deckungsumfang; im Fall einer Streitigkeit, für die nach Artikel XVI dieses Übereinkommens die Zustimmung der Streitparteien Voraussetzung für ein Schiedsverfahren nach dieser Anlage ist, einen Nachweis dieser Zustimmung;
17. v) er prüft für die Zwecke des Artikels XIV lit. d dieses Übereinkommens die der INTELSAT voraussichtlich entstehenden wirtschaftlichen Folgen geplanter Weltraumsegmenteinrichtungen, die von den INTELSAT-Weltraumsegmenteinrichtungen unabhängig sind, und erstattet dem Gouverneursrat darüber Bericht; den Namen der Person, die der Kläger zum Mitglied des Schiedsgerichts bestimmt hat.
18. b) er stellt die vorläufige Tagesordnung für die Tagungen der Versammlung der Vertragsparteien, der Versammlung der Unterzeichner, des Gouverneursrats und ihrer beratenden Ausschüsse auf, arbeitet vorläufige Kurzprotokolle derartiger Tagungen aus und unterstützt die Vorsitzenden der beratenden Ausschüsse bei der Vorbereitung ihrer Tagesordnungen, Protokolle und Berichte an die Versammlung der Vertragsparteien, die Versammlung der Unterzeichner und den Gouverneursrat; Das geschäftsführende Organ übermittelt jeder Vertragspartei sowie dem Vorsitzenden der Gruppe umgehend eine Abschrift des ihm nach lit. a zugeleiteten Schriftstücks.
19. er sorgt nach Bedarf für Dolmetscherdienste, für die Übersetzung, Vervielfältigung und Verteilung von Dokumenten sowie für die Herstellung stenographischer Sitzungprotokolle; ARTIKEL 5
20. a) er führt ein Verzeichnis der Beschlüsse der Versammlung der Vertragsparteien, der Versammlung der Unterzeichner und des Gouverneursrats und bereitet die Berichte und den Schriftverkehr über die während ihrer Sitzungen gefaßten Beschlüsse vor; Innerhalb von sechzig Tagen, nachdem alle Beklagten Abschriften des in Artikel 4 lit. a dieser Anlage beschriebenen Schriftstückes erhalten haben, bestimmt die beklagte Partei eine Person, die als Mitglied des Gerichts tätig werden soll. Innerhalb dieser Frist können die Beklagten gemeinsam oder einzeln jeder Streitpartei und dem geschäftsführenden Organ ein Schriftstück übermitteln, in dem ihre Antworten auf das in Artikel 4 lit. a dieser Anlage bezeichnete Schriftstück sowie etwaige Widerklagen enthalten sind, die sich aus dem Streitgegenstand ergeben. Das geschäftsführende Organ übermittelt dem Vorsitzenden der Gruppe umgehend eine Abschrift dieser Schriftstücke.
21. b) er wirkt bei der Auslegung der Geschäftsordnung der Versammlung der Vertragsparteien, der Versammlung der Unterzeichner und des Gouverneursrats und der Aufgabenstellung ihrer beratenden Ausschüsse mit; Nimmt die beklagte Partei eine solche Bestimmung nicht innerhalb der gewährten Frist vor, so bestimmt der Vorsitzende der Gruppe eine Person aus der Mitte der Sachverständigen, deren Namen dem geschäftsführenden Organ nach Artikel 3 lit. a dieser Anlage mitgeteilt wurden.
22. c) er trifft Vorkehrungen für alle Tagungen der Versammlung der Vertragsparteien, der Versammlung der Unterzeichner und des Gouverneursrats sowie ihrer beratenden Ausschüsse; Innerhalb von dreißig Tagen nach Bestimmung der beiden Mitglieder des Gerichts haben sich diese auf eine dritte Person zu einigen, die aus der nach Artikel 3 dieser Anlage gebildeten Gruppe gewählt und als Präsident des Schiedsgerichts tätig wird. Wird innerhalb dieser Frist keine Einigung erzielt, so kann jedes der beiden bestimmten Mitglieder den Vorsitzenden der Gruppe unterrichten, der innerhalb von zehn Tagen ein Mitglied der Gruppe außer sich selbst bestimmen kann, als Präsident des Gerichts tätig zu werden.
23. d) er empfiehlt Verfahren und Vorschriften für Verträge und Käufe, die im Namen der INTELSAT geschlossen und getätigt werden; Das Gericht ist gebildet, sobald der Präsident gewählt ist.
24. er hält den Gouverneursrat über die Erfüllung der Verpflichtungen der Auftragnehmer einschließlich des Auftragnehmers aus dem Geschäftsführungsvertrag auf dem laufenden; ARTIKEL 6
25. a) er erstellt und führt eine internationale Liste von Bewerbern für alle INTELSAT-Beschaffungen; Wird aus Gründen, die nach Ansicht des Präsidenten oder der verbleibenden Mitglieder des Gerichts unabhängig vom Willen der Streitparteien oder mit einer ordnungsgemäßen Führung des Schiedsverfahrens vereinbar sind, ein Sitz des Gerichts frei, so wird er nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen besetzt:
26. i) zur Wahrnehmung der ihm zugewiesenen Aufgaben handelt er die hiefür erforderlichen Aufträge einschließlich der Verträge zur Erlangung der Unterstützung anderer Unternehmen bei der Durchführung dieser Aufgaben aus, vergibt sie und überwacht ihre Erfüllung; Wird der Sitz infolge des Rücktritts eines von einer Streitpartei ernannten Mitglieds frei, so bestimmt diese Partei innerhalb von zehn Tagen nach Freiwerden des Sitzes einen Ersatz;
27. ii) er sorgt dafür, daß die INTELSAT von ihm selbst oder durch ihn die Rechtsberatung erhält, die im Zusammenhang mit seinen Aufgaben erforderlich ist; wird der Sitz infolge des Rücktritts des Präsidenten des Gerichts oder eines anderen vom Vorsitzenden ernannten Mitglieds des Gerichts frei, so wird aus der Gruppe nach Artikel 5 lit. c bzw. b dieser Anlage ein Ersatz bestimmt.
28. b) er sorgt für einen angemessenen Informationsdienst zur Unterrichtung der Öffentlichkeit; Wird ein Sitz des Gerichts aus einem anderen als den unter lit. a beschriebenen Gründen frei oder wird ein nach lit. a freigewordener Sitz nicht besetzt, so sind die verbleibenden Mitglieder des Gerichts ungeachtet des Artikels 2 dieser Anlage befugt, auf Antrag einer Partei das Verfahren fortzuführen und die endgültige Entscheidung des Gerichts zu verkünden.
29. er trifft alle Vorkehrungen für die Einberufung von Konferenzen zu Verhandlungen über das in Artikel XV lit. c dieses Übereinkommens vorgesehene Protokoll über Privilegien, Befreiungen und Immunitäten. ARTIKEL 7
a) Das Gericht bestimmt Tag und Ort seiner Sitzungen.
b) Das Verfahren findet unter Ausschluß der Öffentlichkeit statt, und alle dem Gericht vorgelegten Unterlagen sind vertraulich; jedoch haben die ITSO und die Vertragsparteien, die Parteien in dem Verfahren sind, ein Recht auf Anwesenheit und Einsicht in die vorgelegten Unterlagen. Ist die ITSO Partei in dem Verfahren, so haben alle Vertragsparteien ein Recht auf Anwesenheit und Einsicht in die vorgelegten Unterlagen.
c) Im Falle einer Streitigkeit über die Zuständigkeit des Gerichts befaßt sich das Gericht zuerst mit dieser Frage und verkündet seine Entscheidung so bald wie möglich.
d) Das Verfahren ist schriftlich; jede Partei hat das Recht, zur Stützung ihres tatsächlichen und rechtlichen Vorbringens schriftliche Beweismittel vorzulegen. Jedoch können, wenn das Gericht dies für zweckmäßig hält, mündliche Ausführungen und Zeugenaussagen gemacht werden.
e) Das Verfahren beginnt mit der Einreichung der Klageschrift, in der die Ausführungen des Klägers, die damit zusammenhängenden Tatsachen, gestützt durch Beweismittel, sowie die herangezogenen Rechtsgrundsätze enthalten sind. Darauf folgt die Klagebeantwortung. Der Kläger kann auf die Klagebeantwortung eine Replik einreichen. Zusätzliche Schriftsätze werden nur eingereicht, wenn das Gericht dies für erforderlich hält.
f) Das Gericht kann über Widerklagen entscheiden, die sich unmittelbar aus dem Streitgegenstand ergeben, sofern sie in seine in Artikel XVI dieses Übereinkommens festgelegte Zuständigkeit fallen.
g) Einigen sich die Parteien während des Verfahrens, so wird dies in Form einer mit Zustimmung der Parteien verkündeten Entscheidung des Gerichts festgehalten.
h) Das Gericht kann das Verfahren jederzeit beenden, wenn es entscheidet, daß die Streitigkeit seine in Artikel XVI des Übereinkommens festgelegte Zuständigkeit überschreitet.
i) Die Beratungen des Gerichts sind geheim.
j) Die Entscheidungen des Gerichts ergehen schriftlich und werden schriftlich begründet. Die Beschlüsse und Entscheidungen bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei Mitgliedern. Ein Mitglied, dessen Meinung von der Entscheidung abweicht, kann eine getrennte schriftliche Begründung vorlegen.
k) Das Gericht übermittelt seine Entscheidung dem geschäftsführenden Organ, das sie an alle Vertragsparteien verteilt.
l) Das Gericht kann im Einklang mit den in dieser Anlage niedergelegten Verfahrensregeln zusätzliche Verfahrensregeln annehmen, wenn dies für das Verfahren erforderlich ist.
ARTIKEL 8
Wird eine Partei nicht tätig, so kann die andere Partei das Gericht ersuchen, eine Entscheidung zu ihren Gunsten zu fällen. Vor Abgabe seiner Entscheidung hat sich das Gericht zu vergewissern, daß es zuständig und der Fall tatsächlich und rechtlich begründet ist.
ARTIKEL 9
Eine Vertragspartei, die nicht Partei des Verfahrens ist oder ITSO kann, wenn sie der Ansicht sind, daß sie ein wesentliches Interesse an der Entscheidung der Sache haben, beim Gericht beantragen, dem Verfahren beizutreten und zusätzlich Partei zu werden. Beschließt das Gericht, daß der Antragsteller ein wesentliches Interesse an der Entscheidung der Sache hat, so gibt es dem Antrag statt.
ARTIKEL 10
Das Gericht kann auf Ersuchen einer Partei oder von sich aus Sachverständige ernennen, deren Beiziehung es für erforderlich hält.
ARTIKEL 11
Jede Vertragsparteiund die ITSO stellen alle Unterlagen zur Verfügung, die das Gericht entweder auf Ersuchen einer Partei oder von sich aus für das Verfahren und die Erledigung der Streitigkeit für erforderlich hält.
ARTIKEL 12
Vor Abgabe eines Endurteils kann das Gericht wahrend der Beratung der Sache vorläufige Maßnahmen aufzeigen, die es für geeignet hält, die jeweiligen Rechte der Streitparteien zu schützen.
ARTIKEL 13
a) Die Entscheidung des Gerichts stützt sich
i) auf dieses Übereinkommen sowie
ii) auf allgemein anerkannte Rechtsgrundsätze.
b) Die Entscheidung des Gerichts einschließlich einer nach Artikel 7 lit. g dieser Anlage auf Grund einer Einigung zwischen den Parteien gefällten Entscheidung ist für alle Parteien verbindlich und ist von ihnen redlich auszuführen. Ist die ITSO Partei und entscheidet das Gericht, daß ein Beschluß eines ihrer Organe nichtig ist, weil er nicht durch dieses Übereinkommen gestattet ist oder nicht in Einklang damit steht, so ist die Entscheidung des Gerichts für alle Vertragsparteien verbindlich.
c} Bei Streitigkeiten über der. Sinn oder die Tragweite seiner Entscheidung legt sie das Gericht auf Ersuchen einer Streitpartei aus.
ARTIKEL 14
Sofern nicht das Gericht wegen der besonderen Umstände des Falles etwas anderes beschließt, werden die Kosten des Gerichts einschließlich der Bezüge seiner Mitglieder zu gleichen Teilen von den Streitparteien getragen. Besteht eine Partei aus mehreren Klägern bzw. Beklagten, so wird der Kostenanteil dieser Partei vom Gericht unter die einzelnen Kläger bzw. Beklagten dieser Partei aufgeteilt. Ist die ITSO Partei, so gelten ihre mit dem Schiedsverfahren verbundenen Kosten als Verwaltungskosten der ITSO.