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BGBl. II Nr. 275/2018

kundgemacht 05.11.2018 RIS↗
Änderung der AEV Erdölverarbeitung
Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus, mit der die AEV Erdölverarbeitung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 275/2018× zu AEV Erdölverarbeitung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Erdölverarbeitung (AEV Erdölverarbeitung) 17 § 0↗RIS↗
Anl. 1geändertÜberschrift, Tabelle (neu), lit e, lit f, lit g, lit h, lit i, lit j, lit l, lit m, lit n, lit o (neu), lit p (neu), lit q (neu)
in Kraft 28.11.1998 – 05.11.2018 · idF BGBl. II Nr. 344/1997 · danach: BGBl. II Nr. 275/2018 Anl. 1↗RIS↗
in Kraft 06.11.2018 – 23.05.2019 · idF BGBl. II Nr. 275/2018 · danach: BGBl. II Nr. 128/2019 Anl. 1↗RIS↗
Anlage A
Emissionsbegrenzungen gemäß § 1
I)
Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer
II)
Anforderung an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation
A.1 Allgemeine Parameter
1.
Temperatur
30 ºC
40 ºC
a)
2.
Toxizität
8
c)
2.1
Bakterientoxizität
GL
2.2
Fischtoxizität GF
2
c)
b)
3.
Abfiltrierbare Stoffe
30 mg/l
150 mg/l
d)
4.
pH-Wert
6,5-8,5
6,5-10,0
A.2 Anorganische Parameter
5.
Blei
0,5 mg/l
0,5 mg/l
ber. als Pb
6.
Eisen
3,0 mg/l
durch
ber. als Fe
Abfiltrierbare
Stoffe begrenzt
7.
Kupfer
0,5 mg/l
0,5 mg/l
ber. als Cu
8.
Nickel
0,5 mg/l
0,5 mg/l
ber. als Ni
9.
Quecksilber
0,02 mg/l
0,02 mg/l
ber. als Hg
10.
Vanadium
1,0 mg/l
1,0 mg/l
ber. als V
11.
Ammonium
5,0 mg/l
e)
ber. als N
12.
Cyanid, leicht
0,1 mg/l
0,5 mg/l
freisetzbar
0,06 g/t
0,3 g/t
ber. als CN
f)
13.
Ges. geb. Stickstoff,
40 mg/l
–
TNb
24 g/t
ber. als N
f), g)
14.
Gesamt-Phosphor
2,0 mg/l
–
ber. als P
1,2 g/t
f)
15.
Sulfat
–
200 mg/l, im
ber. als SO4
Einzelfall nach Baustoffen und
Mischungsverhältnissen in der öffentlichen Kanalisation höhere Werte zulässig (ÖNORM B 2503 September
1992)
16.
Sulfid, leicht
0,5 mg/l
1,0 mg/l
freisetzbar
0,3 g/t
0,6 g/t
ber. als S
b)
17.
Sulfit
2,0 mg/l
10 mg/l h)
ber. als SO3
A.3 Organische Parameter
18.
Chem. Sauerstoffbedarf,
75 mg/l j)
–
CSB
45 g/t
ber. als O2
f), i)
19.
Biochem.
20 mg/l
–
Sauerstoffbedarf,
12 g/t
BSB5
ber. als O2
f)
20.
Adsorb. org. geb.
0,1 mg/l l)
1,0 mg/l l)
Halogene, (AOX)
0,06 g/t
0,06 g/t
ber. als Cl
f), k)
21.
Summe der
5,0 mg/l
20 mg/l m)
Kohlenwasserstoffe
3,0 g/t
12 g/t m)
f)
22.
Phenolindex
0,20 mg/l
20 mg/l
ber. als Phenol
0,12 g/t
12 g/t
f)
23.
Summe der anionischen
2,0 mg/l
keine Beein-
und nichtionischen
trächtigungen
Tenside
des Betriebes
der öffentlichen
Kanalisations-
oder Abwasser-
reinigungsanlage
24.
Summe der flücht.
0,5 mg/l
0,5 mg/l n)
aromat.
0,3 g/t
0,3 g/t n)
Kohlenwasserstoffe
Benzol, Toluol, Xylole
und Ethylbenzol (BTXE)
f)
Tabelle 1
Tageswerte
I)
Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer
II)
Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation
A.1.1 Allgemeine Parameter
Temperatur
30 ºC
40 ºC
a)
Toxizität
Bakterientoxizität GL
8
c)
Fischeitoxizität GFEi
b)
2
c)
Abfiltrierbare Stoffe
d)
30 mg/l
150 mg/l
pH-Wert
6,5-8,5
6,5-10,0
A.1.2 Anorganische Parameter
Blei
ber. als Pb
0,5 mg/l
0,5 mg/l
Eisen
ber. als Fe
3,0 mg/l
durch Abfiltrierbare Stoffe begrenzt
Kupfer
ber. als Cu
0,5 mg/l
0,5 mg/l
Nickel
ber. als Ni
0,5 mg/l
0,5 mg/l
Quecksilber
ber. als Hg
0,02 mg/l
0,02 mg/l
Vanadium
ber. als V
1,0 mg/l
1,0 mg/l
Ammonium
ber. als N
5,0 mg/l
e)
Cyanid – leicht freisetzbar
ber. als CN
f)
0,1 mg/l
0,06 g/t
0,5 mg/l
0,3 g/t
Ges. geb. Stickstoff (TNb)
ber. als N
f), g)
40 mg/l
24 g/t
-
Phosphor – Gesamt
ber. als P
f)
2,0 mg/l
1,2 g/t
-
Sulfat
ber. als SO4
-
200 mg/l
h)
Sulfid – leicht freisetzbar
ber. als S
b)
0,5 mg/l
0,3 g/t
1,0 mg/l
0,6 g/t
Sulfit
ber. als SO3
2,0 mg/l
10 mg/l
i)
A.1.3 Organische Parameter
Gesamter org. geb. Kohlenstoff (TOC)
f), j)
25 mg/l
15 g/t
-
Chem. Sauerstoffbedarf (CSB)
ber. als O2
f), j)
75 mg/l
45 g/t
-
Biochem. Sauerstoffbedarf (BSB5)
ber. als O2
f)
20 mg/l
12 g/t
-
Adsorb. org. geb. Halogene (AOX)
ber. als Cl
f), k)
0,1 mg/l l)
0,06 g/t
1,0 mg/l l)
0,06 g/t
Kohlenwasserstoff-Index
f)
5,0 mg/l
3,0 g/t
20 mg/l m)
12 g/t m)
Phenolindex
ber. als Phenol
f)
0,20 mg/l
0,12 g/t
20 mg/l
12 g/t
Summe der anionischen und nichtionischen Tenside
2,0 mg/l
keine Beeinträchtigungen des Betriebes
Summe der flücht. aromat. Kohlenwasserstoffe Benzol, Toluol, Xylole und Ethylbenzol (BTXE)
f)
0,5 mg/l
0,3 g/t
0,5 mg/l n)
0,3 g/t n)
Tabelle 2
Jahreswerte
Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer
A.2.1 Allgemeine Parameter
Abfiltrierbare Stoffe
d)
25 mg/l
A.2.2 Anorganische Parameter
Blei
ber. als Pb
0,03 mg/l
Cadmium
ber. als Cd
0,008 mg/l
Nickel
ber. als Ni
0,1 mg/l
Quecksilber
ber. als Hg
0,001 mg/l
Ges. geb. Stickstoff (TNb)
ber. als N
g)
25 mg/l o)
A.2.3 Organische Parameter
Gesamter org. geb. Kohlenstoff (TOC)
j)
p)
Chem. Sauerstoffbedarf (CSB)
ber. als O2
j)
p)
Kohlenwasserstoff-Index
2,5 mg/l
Summe der flücht. aromat. Kohlenwasserstoffe Benzol, Toluol, Xylole und Ethylbenzol (BTXE)
0,05 mg/l q)
a) Bei Gefahr der Ausbildung von Dämpfen oder Vereisungen oder bei Gefahr der gesundheitlichen Belastung durch Dämpfe für das Betriebspersonal einer öffentlichen Kanalisationsanlage ist die Anforderung zu verschärfen.
b) Der Parameter ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.
c) Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 darf keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge in einer öffentlichen Abwasserreinigungsanlage hervorrufen.
d) Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
e) Bei Gefahr von Geruchsbelästigungen oder bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Bereich der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage ist der Emissionswert die Emissionsbegrenzung entsprechend ÖNORM B 2503 September 1992 festzulegen: 2017-11-01festzulegen.
f) Der Emissionswert Die Emissionsbegrenzung für die produktionsspezifische Fracht ist zusätzlich zum Emissionswert zur Emissionsbegrenzung für die Konzentration vorzuschreiben; er bezieht sich auf die Tonne installierte Verarbeitungskapazität für Erdöl oder dessen Fraktionen. Der Emissionswert Die Emissionsbegrenzung für die produktionsspezifische Fracht ist nicht vorzuschreiben, wenn ausschließlich eine Einleitung von Niederschlagswasser erfolgt, welches von einer (Teil)Fläche stammt, auf der eine Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 2 ausgeübt wird.
g) Summe von Org org. geb. Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff.
h) Im Einzelfall ist ein höherer Emissionswert zulässig, wenn sichergestellt ist, daß es zu keiner Beeinträchtigung der biologischen Abbauvorgänge in der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage kommt, die auf den Sulfitgehalt des Abwassers gemäß § 1 Abs. 1 zurückzuführen ist. Im Einzelfall sind je nach Baustoffen und Mischungsverhältnissen im Kanal höhere Werte zulässig (ÖNORM B 2503: 2017-11-01)
i) Die Festlegung für den Parameter CSB erübrigt Im Einzelfall ist eine Festlegung für höhere Emissionsbegrenzung zulässig, wenn sichergestellt ist, dass es zu keiner Beeinträchtigung der biologischen Abbauvorgänge in der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage kommt, die auf den Parameter TOC Sulfitgehalt des Abwassers gemäß § 1 Abs. 1 zurückzuführen ist.
j) Bei einer CSB-Zulaufkonzentration der Tagesmischprobe von größer als 375 mg/l (gemessen als arithmetisches Monatsmittel im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage) ist eine Ablaufkonzentration entsprechend einer CSB-Mindesteliminationsleistung von 80%, maximal aber 100 mg/l, zulässig. Die Mindesteliminationsleistung bezieht sich das Verhältnis der CSB-Tagesfrachten im Zulauf bzw. Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage. Als CSB-Tagesfracht im Zulauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage ist die der wasserrechtlichen Bewilligung zugrundeliegende Belastung maßgebend. Für die Überwachung der Abwasserbeschaffenheit kann entweder der Parameter TOC oder der Parameter CSB eingesetzt werden; eine Überwachung mittels beider Parameter ist nicht erforderlich.
k) Die Festlegung für den Parameter AOX erübrigt eine Festlegung für den Parameter POX.
l) Werden bei der Produktentparaffinierung halogenierte organische Verbindungen als Arbeits- oder Hilfsstoffe eingesetzt, so ist im Abwasserteilstrom aus der Entparaffinierung ein Emissionswert eine Emissionsbegrenzung von 0,5 mg/l einzuhalten.
m) Im Einzelfall ist ein höherer Emissionswert zulässig, wenn
– bei der wasserrechtlichen Bewilligung der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage auf die Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 gesondert Bedacht genommen wurde und
– durch laufende Untersuchungen gemäß AAEV Anlage A Fußnote c) Z 1 oder 2 nachgewiesen wird, daß dass das Abwasser gemäß § 1 Abs. 1 keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge in der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage hervorruft und
– im Ablauf der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage ein Emissionswert eine Emissionsbegrenzung von 2 mg/l eingehalten werden kann.
n) Fußnote m) kann sinngemäß für den Parameter BTXE angewendet werden; für den Ablauf der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage gilt in diesem Fall ein Emissionswert eine Emissionsbegrenzung von 0,5 mg/l.
o) Bei Einsatz von Nitrifikation/Denitrifikation ist eine Emissionsbegrenzung von 15 mg/l einzuhalten.
p) Für den Parameter CSB bzw. TOC wird keine Emissionsbegrenzung festgelegt, da die Einhaltung der Vorgaben der BVT-Schlussfolgerungen „Raffinieren von Mineralöl und Gas“ durch den Tageswert für CBS bzw. TOC (Tabelle 1, Spalte 1) sichergestellt ist.
q) Die angegebene Emissionsbegrenzung bezieht sich auf den Benzolanteil in der Summe BTXE.
Schlagworte
Kanalisationsanlage