Für die Zwecke von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c dieses Abkommens erlaubt jede Partei den Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei Beförderungen auf den nachstehend genannten Strecken:
- Litera aFür die Luftfahrtunternehmens Kanadas:Punkte davor – Punkte in Kanada – Zwischenlandepunkte – Punkte in und innerhalb von Mitgliedstaaten – Punkte danach
- Litera bFür die Luftfahrtunternehmen der Europäischen Gemeinschaft:Punkte davor – Punkte in Mitgliedstaaten – Zwischenlandepunkte – Punkte in und innerhalb von Kanada – Punkte danach