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BGBl. III Nr. 72/2019

kundgemacht 17.05.2019 RIS↗
Luftverkehrsabkommen zwischen Kanada und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten
Luftverkehrsabkommen zwischen Kanada und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten
Kundmachung BGBl. III Nr. 72/2019× zu Luftverkehrsabkommen Kanada, EG und Mitgliedstaaten×

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftverkehrsabkommen Kanada, EG und Mitgliedstaaten neu § 0↗RIS↗
Anl. 1neu
in Kraft ab 16.05.2019 · idF BGBl. III Nr. 72/2019 Anl. 1↗RIS↗

ANHANG 1

STRECKENFÜHRUNG

  1. Ziffer eins
    Für die Zwecke von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c dieses Abkommens erlaubt jede Partei den Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei Beförderungen auf den nachstehend genannten Strecken:
    1. Litera a
      Für die Luftfahrtunternehmens Kanadas:
      Punkte davor – Punkte in Kanada – Zwischenlandepunkte – Punkte in und innerhalb von Mitgliedstaaten – Punkte danach
    2. Litera b
      Für die Luftfahrtunternehmen der Europäischen Gemeinschaft:
      Punkte davor – Punkte in Mitgliedstaaten – Zwischenlandepunkte – Punkte in und innerhalb von Kanada – Punkte danach
  2. Ziffer 2
    Jedes Luftfahrtunternehmen einer Vertragspartei kann nach seinem Ermessen auf bestimmten oder allen Flügen
    1. Litera a
      Flüge in einer oder in beiden Richtungen durchführen,
    2. Litera b
      verschiedene Flugnummern innerhalb eines Fluges kombinieren,
    3. Litera c
      Punkte davor, Zwischenlandepunkte und Punkte danach sowie Punkte im Gebiet der Vertragsparteien in beliebiger Kombination und Reihenfolge bedienen,
    4. Litera d
      auf Landungen an einem bestimmten Punkt oder bestimmten Punkten verzichten,
    5. Litera e
      an jedem beliebigen Punkt Verkehr von jedem seiner Luftfahrzeuge auf ein anderes seiner Luftfahrzeuge verlagern, und zwar ohne Beschränkung in Bezug auf das Muster oder die Anzahl der Luftfahrzeuge,
    6. Litera f
      Punkte vor jedem Punkt im Gebiet der betreffenden Vertragspartei mit oder ohne Wechsel des Fluggeräts oder der Flugnummer bedienen und diese Dienste öffentlich als durchgehende Dienste anbieten,
    7. Litera g
      Zwischenlandungen an beliebigen Punkten innerhalb oder außerhalb des Gebietes der Vertragsparteien durchführen,
    8. Litera h
      Transitverkehr an Zwischenlandepunkten und Punkten im Gebiet der anderen Vertragspartei durchführen,
    9. Litera i
      Verkehr ungeachtet seines Ursprungs in einem Luftfahrzeug kombinieren, sowie
    10. Litera j
      Dienste mittels Codesharing in Übereinstimmung mit Artikel 13 Absatz 3 (Gewerblicher Rahmen) dieses Abkommens durchführen,
und zwar ohne richtungsbezogene oder geografische Beschränkungen und ohne Verluste von Rechten zur Durchführung von Verkehr, der ansonsten im Rahmen dieses Abkommens zulässig ist.