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BGBl. III Nr. 1/2022

kundgemacht 18.01.2022 RIS↗Parlament↗
Änderungen des Protokolls von 1998 zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe
Änderungen des Protokolls von 1998 zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe
Kundmachung BGBl. III Nr. 1/2022× zu Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung – Protokoll (P7)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung – Protokoll (P7) 11 § 0↗RIS↗
Anl. 1geändertTabelle
in Kraft 23.10.2003 – 19.01.2022 · idF BGBl. III Nr. 157/2004 · danach: BGBl. III Nr. 1/2022 Anl. 1↗RIS↗
in Kraft 20.01.2022 – 25.02.2023 · idF BGBl. III Nr. 1/2022 Anl. 1↗RIS↗
… 8 unveränderte Absätze
Anhang I
Stoffe, die nicht mehr hergestellt und verwendet werden sollen
Sofern in diesem Protokoll nicht anders angegeben, gilt dieser Anhang für die nachstehend aufgeführten Stoffe nicht, wenn sie in folgender Form vorkommen:
i)
als Verunreinigungen in Produkten,
ii)
in bis zum Zeitpunkt der Durchführung hergestellten oder in Gebrauch befindlichen Artikeln oder
iii)
als standortbeschränkte chemische Zwischenverbindungen, die bei der Herstellung eines oder mehrerer anderer Stoffe auftreten und somit chemisch umgewandelt werden. Sofern nicht anders angegeben, gilt jede nachstehende Verpflichtung mit In-Kraft-Treten des Protokolls.
Stoff
Durchführungsbestimmungen
Einstellung der
Bedingungen
Aldrin
CAS: 309-00-2
Herstellung
Verwendung
keine
keine
Chlordan
CAS: 57-74-9
Herstellung
Verwendung
keine
keine
Chlordecon
CAS: 143-50-0
Herstellung
Verwendung
keine
keine
DDT
CAS: 50-29-3
Herstellung
1.
Einstellung der Herstellung innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt, zu dem die Vertragsparteien zu der Einigung gelangt sind, dass geeignete Alternativen für DDT zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung vor Krankheiten wie Malaria und Enzephalitis zur Verfügung stehen. Keine
2.
Mit Blick auf die frühestmögliche völlige Einstellung der Herstellung von DDT werden die Vertragsparteien spätestens ein Jahr nach dem In-Kraft-Treten dieses Protokolls und danach bedarfsgemäß in regelmäßigen Abständen und nach Beratung mit der Weltgesundheitsorganisation, der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen und dem Umweltprogramm der Vereinten Nationen die Verfügbarkeit und Durchführbarkeit von Alternativen prüfen und gegebenenfalls die gewerbliche Nutzung sicherer und wirtschaftlich tragbarer Alternativen für DDT fördern. Keine
Verwendung
keine, ausgenommen die in Anhang II ausgewiesene
Dieldrin
CAS: 60-57-1
Herstellung
Verwendung
keine
keine
Endrin
CAS: 72-20-8
Herstellung
Verwendung
keine
keine
Heptachlor
CAS: 76-44-8
Herstellung
Verwendung
keine
keine, ausgenommen die Verwendung durch amtlich zugelassene Personen zur Bekämpfung von Feuerameisen in geschlossenen Elektroverteilerkästen der Industrie. Diese Verwendung wird spätestens zwei Jahre nach dem In-Kraft-Treten dieses Protokolls einer erneuten Beurteilung unterzogen werden. Keine
Hexabrombiphenyl
CAS: 36355-01-8
Herstellung
Verwendung
keine
keine
Hexachlorbenzol Hexabromdiphenylether(a)
CAS: 118-74-1 und
Heptabromdiphenylether(a)
Herstellung
Verwendung
keine, ausgenommen die Herstellung zu einem begrenzten Zweck gemäß einer Erklärung, die von einem Staat im Übergang zur Marktwirtschaft bei der Unterzeichnung oder beim Beitritt hinterlegt wird. Keine
1. Eine Vertragspartei kann die Verwertung von Artikeln, die einen dieser Stoffe enthalten oder enthalten können, sowie die Verwendung und endgültige Entsorgung von Artikeln aus verwerteten Materialien, die einen dieser Stoffe enthalten oder enthalten können, genehmigen, sofern die Verwertung und endgültige Entsorgung auf umweltgerechte Weise erfolgen und nicht zur Rückgewinnung eines dieser Stoffe zur Wiederverwendung führen.
2. Ab dem Jahr 2013 und anschließend alle vier Jahre bis zu dem Zeitpunkt, an dem die oben genannte Bedingung aufgehoben wird oder anderweitig außer Kraft tritt, bewertet das Exekutivorgan die Fortschritte der Vertragsparteien bei der Verwirklichung des letztendlich angestrebten Verzichts auf diese in Artikeln enthaltenen Stoffe und prüft, ob diese Bedingung, die in jedem Fall spätestens 2030 außer Kraft tritt, weiterhin erforderlich ist.
Hexachlorbenzol
CAS: 118-74-1
Verwendung Herstellung
keine, ausgenommen die begrenzte Verwendung gemäß einer Erklärung, die von einem Staat im Übergang zur Marktwirtschaft bei der Unterzeichnung oder beimBeitritt hinterlegt wird.
Mirex
CAS: 2385-85-5
Herstellung
Verwendung
keine Keine
keine
PCB a) Hexachlorbutadien
CAS: 87-68-3
Herstellung
Verwendung
keine, ausgenommen Staaten im Übergang zur Marktwirtschaft, die die Herstellung so bald wie möglich und spätestens bis zum 31. Dezember 2005 völlig einstellen und die in einer zusammen mit der Ratifikations-, Keine
Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu hinterlegenden Erklärung ihre Absicht bekunden, dies zu tun. Keine
Hexachlorcyclohexane
(HCH) (CAS: 608-731),
einschließlich Lindan
(CAS: 58-89-9)
Herstellung
Verwendung
Keine
Keine, ausgenommen die Verwendung des
Gammaisomers von HCH (Lindan) als topisches
Insektizid für Zwecke der öffentlichen Gesundheit.
Diese Verwendungen werden im Rahmen dieses
Protokolls im Jahr 2012 bzw. ein Jahr nach
Inkrafttreten der Änderung neu bewertet, je nachdem,
welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Mirex
CAS: 2385-85-5
Herstellung
Keine
Verwendung
Keine. Für PCB, die bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens verwendet wurden, gilt Folgendes:
1. Die Vertragsparteien unternehmen entschlossene Anstrengungen, um Folgendes zu erreichen:
a) die völlige Einstellung der Verwendung identifizierbarer PCB in technischen Einrichtungen (d. h. Transformatoren, Kondensatoren oder andere Behälter mit darin befindlichen Restflüssigkeiten), die PCB in Mengen über 5 dm3 und in Konzentrationen von 0,05 % PCB oder mehr enthalten, so bald wie möglich, jedoch spätestens am 31. Dezember 2010 bzw. bei Staaten im Übergang zur Marktwirtschaft am 31. Dezember 2015;
b) die umweltgerechte Vernichtung oder Dekontamination
− aller in Buchstabe a bezeichneten flüssigen PCB und anderer nicht in technischen Einrichtungen befindlicher flüssiger PCB mit mehr als 0,005 % PCB-Gehalt so bald wie möglich, jedoch spätestens am 31. Dezember 2015 bzw. bei Staaten im Übergang zur Marktwirtschaft am 31. Dezember 2020;
− aller in Absatz 2 Buchstabe a bezeichneten flüssigen PCB spätestens am 31. Dezember 2029;
c) die umweltgerechte Dekontamination oder Entsorgung von unter Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 Buchstabe a bezeichneten technischen Einrichtungen.
2. Die Vertragsparteien bemühen sich, a) technische Einrichtungen (z. B. Transformatoren, Kondensatoren oder andere Behälter mit darin befindlichen Flüssigkeiten), die PCB in Konzentrationen von mehr als 0,005 % und in Mengen von mehr als 0,05 dm3 enthalten, so bald wie möglich, jedoch spätestens am 31. Dezember 2025 zu identifizieren und zu beseitigen; b) andere Artikel, die PCB in Konzentrationen von mehr als 0,005 % enthalten (z. B. Kabelummantelungen, gehärtete Dichtungen und mit Anstrich versehene Objekte) zu identifizieren und gemäß Artikel 3 Absatz 3 zu behandeln.
3. Die Vertragsparteien tragen dafür Sorge, dass die unter Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 Buchstabe a genannten technischen Einrichtungen ausschließlich für eine umweltgerechte Abfallbewirtschaftung ein- oder ausgeführt werden.
4. Die Vertragsparteien fördern folgende Maßnahmen zur Verringerung der Exposition und Gefährdung, um die Verwendung von PCB zu begrenzen
a) Verwendung von PCB ausschließlich in intakten und dichten technischen Einrichtungen und nur in Bereichen, in denen die Gefahr einer Freisetzung in die Umwelt so gering wie möglich gehalten werden kann und gegebenenfalls rasche Abhilfe möglich ist;
b) keine Verwendung von PCB in technischen Einrichtungen in Bereichen, bei denen ein Zusammenhang mit der Produktion oder Verarbeitung von Lebens- oder Futtermitteln besteht.
Bei einer Verwendung von PCB in bewohnten Gebieten, einschließlich Schulen und Krankenhäusern, sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, um elektrotechnische Störfälle zu verhindern, die zu einem Brand führen könnten, und die Einrichtungen regelmäßig auf Undichtigkeiten zu überprüfen.
Polychlorierte Biphenyle
(PCB)(d)
Herstellung
keine, ausgenommen Staaten im Übergang zur Marktwirtschaft, die die Herstellung so bald wie möglich und spätestens bis zum 31. Dezember 2005 völlig einstellen und die in einer zusammen mit der Ratifikations-,
Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu hinterlegenden Erklärung ihre Absicht bekunden, dies zu tun.
Perfluoroctanesulfonat
(PFOS)(c)
Herstellung
Keine, ausgenommen die Herstellung für die nachstehend aufgeführten Verwendungen a bis c sowie die Verwendungen a bis e in Anhang II
Verwendung
Keine, ausgenommen die nachstehend aufgeführten Verwendungen sowie die Verwendungen (a) bis (e) in Anhang II:
a) Chromgalvanik, Chromanodisierung und Rückseitenätzung bis 2014;
b) stromlose Nickel-Polytetrafluorethylen- Abscheidung bis 2014;
c) Ätzen von Kunststoffsubstraten vor deren Metallisierung bis 2014;
d) Löschschäume, sofern sie bis zum 18. Dezember 2009 hergestellt oder verwendet wurden.
Für Löschschäume gilt Folgendes:
i. Die Parteien sollten sich bemühen, bis 2014 auf PFOS enthaltende Löschschäume, die bis zum 18. Dezember 2009 hergestellt oder verwendet wurden, zu verzichten, und erstatten dem Exekutivorgan im Jahr 2014 Bericht über ihre Fortschritte;
ii. auf der Grundlage der Berichte der Vertragsparteien und Ziffer i) prüft das Exekutivorgan im Jahr 2015, ob die Verwendung von PFOS enthaltenden Feuerlöschschäumen, die bis zum 18. Dezember 2009 hergestellt oder verwendet wurden, zusätzlichen Beschränkungen unterworfen werden sollte.
Pentachlorbenzol
CAS: 608-93-5
Herstellung
Verwendung
Keine
Keine
Tetrabromdiphenylether(b)
und
Pentabromdiphenylether(b)
Herstellung
Verwendung
Keine
1. Eine Vertragspartei kann die Verwertung von Artikeln, die einen dieser Stoffe enthalten oder enthalten können, sowie die Verwendung und endgültige Entsorgung von Artikeln aus verwerteten Materialien, die einen dieser Stoffe enthalten oder enthalten können, genehmigen, sofern die Verwertung und endgültige Entsorgung auf umweltgerechte Weise erfolgen und nicht zur Rückgewinnung eines dieser Stoffe zur Wiederverwendung führen.
2. Ab dem Jahr 2013 und anschließend alle vier Jahre bis zu dem Zeitpunkt, an dem die oben genannte Bedingung aufgehoben wird oder anderweitig außer Kraft tritt, bewertet das Exekutivorgan die Fortschritte der Vertragsparteien bei der Verwirklichung des letztendlich angestrebten Verzichts auf diese in Artikeln enthaltenen Stoffe und prüft, ob diese Bedingung, die in jedem Fall spätestens 2030 außer Kraft tritt, weiterhin erforderlich ist.
Verwendung
keine, ausgenommen die in Anhang II ausgewiesene
Toxaphen
CAS: 8001-35-2
Herstellung
Verwendung
keine
keine
_____________________
a) Die Vertragsparteien vereinbaren, im Rahmen des Protokolls bis zum 31. Dezember 2004 die Herstellung und Verwendung von polychlorierten Terphenylen und „Ugilec“ einer erneuten Beurteilung zu unterziehen. Der Begriff ‚Hexabromdiphenylether und Heptabromdiphenylether‘ bezeichnet 2,2′,4,4′,5,5′-Hexabromdiphenylether (BDE-153, CAS-Nr.: 68631-49-2), 2,2′,4,4′,5,6′-Hexabromdiphenylether (BDE-154, CAS-Nr.: 207122-15-4), 2,2′,3,3′,4,5′,6 Heptabromdiphenylether (BDE-175, CAS-Nr.: 446255-22-7), 2,2′,3,4,4′,5′,6-Heptabromdiphenylether (BDE-183, CAS-Nr.: 207122-16-5) sowie andere in handelsüblichem Octobromdiphenylether vorhandene Hexa- und Heptabromdiphenylether.
b) Der Begriff ‚Tetrabromdiphenylether und Pentabromdiphenylether‘ bezeichnet 2,2′,4,4′-Tetrabromdiphenylether (BDE-47, CAS-Nr.: 40088-47-9) und 2,2′,4,4′,5-Pentabromdiphenylether (BDE-99, CAS-Nr.: 32534- 81-9) sowie andere in handelsüblichem Pentabromdiphenylether vorhandenen Tetra- und Pentabromdiphenylether.
с) Der Begriff ‚Perfluoroctansulfonat (PFOS)‘ bezeichnet Stoffe mit der Summenformel C8F17SO2X, wobei X = OH, Metallsalz, Halogenid, Amid oder andere Derivative einschließlich Polymeren.
d) Der Begriff ‚polychlorierte Biphenyle‘ bezeichnet aromatische Verbindungen, die so beschaffen sind, dass die Wasserstoffatome auf dem Biphenyl-Molekül (zwei durch eine Kohlenstoff-Kohlenstoff-Einfachbindung miteinander verknüpfte Benzolringe) durch bis zu zehn Chloratome ersetzt werden können.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde, Ernährungsorganisation
Anl. 1geändertTabelle
in Kraft 20.01.2022 – 25.02.2023 · idF BGBl. III Nr. 1/2022 Anl. 1↗RIS↗
in Kraft ab 26.02.2023 · idF BGBl. III Nr. 1/2022 Anl. 1↗RIS↗
… 8 unveränderte Absätze
Anhang I
Stoffe, die nicht mehr hergestellt und verwendet werden sollen
Sofern in diesem Protokoll nicht anders angegeben, gilt dieser Anhang für die nachstehend aufgeführten Stoffe nicht, wenn sie in folgender Form vorkommen:
i)
als Verunreinigungen in Produkten,
ii)
in bis zum Zeitpunkt der Durchführung hergestellten oder in Gebrauch befindlichen Artikeln oder
iii)
als standortbeschränkte chemische Zwischenverbindungen, die bei der Herstellung eines oder mehrerer anderer Stoffe auftreten und somit chemisch umgewandelt werden. Sofern nicht anders angegeben, gilt jede nachstehende Verpflichtung mit In-Kraft-Treten des Protokolls.
Stoff
Durchführungsbestimmungen
Einstellung der
Bedingungen
Aldrin
CAS: 309-00-2
Herstellung
Verwendung
keine
keine
Chlordan
CAS: 57-74-9
Herstellung
Verwendung
keine
keine
Chlordecon
CAS: 143-50-0
Herstellung
Verwendung
keine
keine
DDT
CAS: 50-29-3
Herstellung
1.
Keine
2.
Keine
Verwendung
keine,
Dieldrin
CAS: 60-57-1
Herstellung
Verwendung
keine
keine
Endrin
CAS: 72-20-8
Herstellung
Verwendung
keine
keine
Heptachlor
CAS: 76-44-8
Herstellung
Verwendung
keine
Keine
Hexabrombiphenyl
CAS: 36355-01-8
Herstellung
Verwendung
keine
keine
Hexabromdiphenylether(a)
und
Heptabromdiphenylether(a)
Herstellung
Verwendung
Keine
1. Eine Vertragspartei kann die Verwertung von Artikeln, die einen dieser Stoffe enthalten oder enthalten können, sowie die Verwendung und endgültige Entsorgung von Artikeln aus verwerteten Materialien, die einen dieser Stoffe enthalten oder enthalten können, genehmigen, sofern die Verwertung und endgültige Entsorgung auf umweltgerechte Weise erfolgen und nicht zur Rückgewinnung eines dieser Stoffe zur Wiederverwendung führen.
2. Ab dem Jahr 2013 und anschließend alle vier Jahre bis zu dem Zeitpunkt, an dem die oben genannte Bedingung aufgehoben wird oder anderweitig außer Kraft tritt, bewertet das Exekutivorgan die Fortschritte der Vertragsparteien bei der Verwirklichung des letztendlich angestrebten Verzichts auf diese in Artikeln enthaltenen Stoffe und prüft, ob diese Bedingung, die in jedem Fall spätestens 2030 außer Kraft tritt, weiterhin erforderlich ist.
Hexachlorbenzol
CAS: 118-74-1
Herstellung
keine
Verwendung
Keine
Hexachlorbutadien
CAS: 87-68-3
Herstellung
Verwendung
Keine
Keine
Hexachlorcyclohexane
(HCH) (CAS: 608-731),
einschließlich Lindan
(CAS: 58-89-9)
Herstellung
Verwendung
Keine
Keine, ausgenommen die Verwendung des
Gammaisomers von HCH (Lindan) als topisches
Insektizid für Zwecke der öffentlichen Gesundheit.
Diese Verwendungen werden im Rahmen dieses
Protokolls im Jahr 2012 bzw. ein Jahr nach
Inkrafttreten der Änderung neu bewertet, je nachdem,
welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Kurzkettige chlorierte Paraffine(e)
Herstellung
Keine, ausgenommen die Herstellung für die in Anhang II genannten Verwendungen
Verwendung
Keine, ausgenommen die in Anhang II genannten Verwendungen
Mirex
CAS: 2385-85-5
Herstellung
Keine
Verwendung
Keine. Für PCB, die bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens verwendet wurden, gilt Folgendes:
1. Die Vertragsparteien unternehmen entschlossene Anstrengungen, um Folgendes zu erreichen:
a) die völlige Einstellung der Verwendung identifizierbarer PCB in technischen Einrichtungen (d. h. Transformatoren, Kondensatoren oder andere Behälter mit darin befindlichen Restflüssigkeiten), die PCB in Mengen über 5 dm3 und in Konzentrationen von 0,05 % PCB oder mehr enthalten, so bald wie möglich, jedoch spätestens am 31. Dezember 2010 bzw. bei Staaten im Übergang zur Marktwirtschaft am 31. Dezember 2015;
b) die umweltgerechte Vernichtung oder Dekontamination
− aller in Buchstabe a bezeichneten flüssigen PCB und anderer nicht in technischen Einrichtungen befindlicher flüssiger PCB mit mehr als 0,005 % PCB-Gehalt so bald wie möglich, jedoch spätestens am 31. Dezember 2015 bzw. bei Staaten im Übergang zur Marktwirtschaft am 31. Dezember 2020;
− aller in Absatz 2 Buchstabe a bezeichneten flüssigen PCB spätestens am 31. Dezember 2029;
c) die umweltgerechte Dekontamination oder Entsorgung von unter Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 Buchstabe a bezeichneten technischen Einrichtungen.
2. Die Vertragsparteien bemühen sich, a) technische Einrichtungen (z. B. Transformatoren, Kondensatoren oder andere Behälter mit darin befindlichen Flüssigkeiten), die PCB in Konzentrationen von mehr als 0,005 % und in Mengen von mehr als 0,05 dm3 enthalten, so bald wie möglich, jedoch spätestens am 31. Dezember 2025 zu identifizieren und zu beseitigen; b) andere Artikel, die PCB in Konzentrationen von mehr als 0,005 % enthalten (z. B. Kabelummantelungen, gehärtete Dichtungen und mit Anstrich versehene Objekte) zu identifizieren und gemäß Artikel 3 Absatz 3 zu behandeln.
3. Die Vertragsparteien tragen dafür Sorge, dass die unter Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 Buchstabe a genannten technischen Einrichtungen ausschließlich für eine umweltgerechte Abfallbewirtschaftung ein- oder ausgeführt werden.
4. Die Vertragsparteien fördern folgende Maßnahmen zur Verringerung der Exposition und Gefährdung, um die Verwendung von PCB zu begrenzen
a) Verwendung von PCB ausschließlich in intakten und dichten technischen Einrichtungen und nur in Bereichen, in denen die Gefahr einer Freisetzung in die Umwelt so gering wie möglich gehalten werden kann und gegebenenfalls rasche Abhilfe möglich ist;
b) keine Verwendung von PCB in technischen Einrichtungen in Bereichen, bei denen ein Zusammenhang mit der Produktion oder Verarbeitung von Lebens- oder Futtermitteln besteht.
Bei einer Verwendung von PCB in bewohnten Gebieten, einschließlich Schulen und Krankenhäusern, sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, um elektrotechnische Störfälle zu verhindern, die zu einem Brand führen könnten, und die Einrichtungen regelmäßig auf Undichtigkeiten zu überprüfen.
Polychlorierte Biphenyle
(PCB)(d)
Herstellung
keine, ausgenommen Staaten im Übergang zur Marktwirtschaft, die die Herstellung so bald wie möglich und spätestens bis zum 31. Dezember 2005 völlig einstellen und die in einer zusammen mit der Ratifikations-,
Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu hinterlegenden Erklärung ihre Absicht bekunden, dies zu tun.
Polychlorierte
Naphtaline (PCN)
Herstellung
Verwendung
Keine
Keine
Perfluoroctanesulfonat
(PFOS)(c)
Herstellung
Keine, ausgenommen die Herstellung für die nachstehend aufgeführten Verwendungen a bis c sowie die Verwendungen a bis e in Anhang II
Verwendung
Keine, ausgenommen die nachstehend aufgeführten Verwendungen sowie die Verwendungen (a) bis (e) in Anhang II:
a) Chromgalvanik, Chromanodisierung und Rückseitenätzung bis 2014;
b) stromlose Nickel-Polytetrafluorethylen- Abscheidung bis 2014;
c) Ätzen von Kunststoffsubstraten vor deren Metallisierung bis 2014;
d) Löschschäume, sofern sie bis zum 18. Dezember 2009 hergestellt oder verwendet wurden.
Für Löschschäume gilt Folgendes:
i. Die Parteien sollten sich bemühen, bis 2014 auf PFOS enthaltende Löschschäume, die bis zum 18. Dezember 2009 hergestellt oder verwendet wurden, zu verzichten, und erstatten dem Exekutivorgan im Jahr 2014 Bericht über ihre Fortschritte;
ii. auf der Grundlage der Berichte der Vertragsparteien und Ziffer i) prüft das Exekutivorgan im Jahr 2015, ob die Verwendung von PFOS enthaltenden Feuerlöschschäumen, die bis zum 18. Dezember 2009 hergestellt oder verwendet wurden, zusätzlichen Beschränkungen unterworfen werden sollte.
Pentachlorbenzol
CAS: 608-93-5
Herstellung
Verwendung
Keine
Keine
Tetrabromdiphenylether(b)
und
Pentabromdiphenylether(b)
Herstellung
Verwendung
Keine
1. Eine Vertragspartei kann die Verwertung von Artikeln, die einen dieser Stoffe enthalten oder enthalten können, sowie die Verwendung und endgültige Entsorgung von Artikeln aus verwerteten Materialien, die einen dieser Stoffe enthalten oder enthalten können, genehmigen, sofern die Verwertung und endgültige Entsorgung auf umweltgerechte Weise erfolgen und nicht zur Rückgewinnung eines dieser Stoffe zur Wiederverwendung führen.
2. Ab dem Jahr 2013 und anschließend alle vier Jahre bis zu dem Zeitpunkt, an dem die oben genannte Bedingung aufgehoben wird oder anderweitig außer Kraft tritt, bewertet das Exekutivorgan die Fortschritte der Vertragsparteien bei der Verwirklichung des letztendlich angestrebten Verzichts auf diese in Artikeln enthaltenen Stoffe und prüft, ob diese Bedingung, die in jedem Fall spätestens 2030 außer Kraft tritt, weiterhin erforderlich ist.
Verwendung
keine, ausgenommen die in Anhang II ausgewiesene
Toxaphen
CAS: 8001-35-2
Herstellung
Verwendung
keine
keine
_____________________
… 3 unveränderte Absätze
a) Der Begriff ‚Hexabromdiphenylether und Heptabromdiphenylether‘ bezeichnet 2,2′,4,4′,5,5′-Hexabromdiphenylether (BDE-153, CAS-Nr.: 68631-49-2), 2,2′,4,4′,5,6′-Hexabromdiphenylether (BDE-154, CAS-Nr.: 207122-15-4), 2,2′,3,3′,4,5′,6 Heptabromdiphenylether (BDE-175, CAS-Nr.: 446255-22-7), 2,2′,3,4,4′,5′,6-Heptabromdiphenylether (BDE-183, CAS-Nr.: 207122-16-5) sowie andere in handelsüblichem Octobromdiphenylether vorhandene Hexa- und Heptabromdiphenylether.
b) Der Begriff ‚Tetrabromdiphenylether und Pentabromdiphenylether‘ bezeichnet 2,2′,4,4′-Tetrabromdiphenylether (BDE-47, CAS-Nr.: 40088-47-9) und 2,2′,4,4′,5-Pentabromdiphenylether (BDE-99, CAS-Nr.: 32534- 81-9) sowie andere in handelsüblichem Pentabromdiphenylether vorhandenen Tetra- und Pentabromdiphenylether.
с) Der Begriff ‚Perfluoroctansulfonat (PFOS)‘ bezeichnet Stoffe mit der Summenformel C8F17SO2X, wobei X = OH, Metallsalz, Halogenid, Amid oder andere Derivative einschließlich Polymeren.
d) Der Begriff ‚polychlorierte Biphenyle‘ bezeichnet aromatische Verbindungen, die so beschaffen sind, dass die Wasserstoffatome auf dem Biphenyl-Molekül (zwei durch eine Kohlenstoff-Kohlenstoff-Einfachbindung miteinander verknüpfte Benzolringe) durch bis zu zehn Chloratome ersetzt werden können.
e) Der Begriff ‚kurzkettige chlorierte Paraffine‘ bezeichnet chlorierte Alkane mit einer Kohlenstoffkettenlänge von 10 bis 13 Kohlenstoffatomen und einem Chlorierungsgrad von mehr als 48 % GHT.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde, Ernährungsorganisation